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Steuerliche Maßnahmen zur Förderung von Unternehmenshilfen für Betroffene der Corona-Krise

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 9. April 2020 diverse Verwaltungsregelungen erlassen, um jene Unternehmen zu fördern und zu unterstützen, die sich mit gesamtgesellschaftlichem Engagement bei der Hilfe für die unmittelbar von der Corona-Krise Betroffenen beteiligen. Dieses gesellschaftliche Engagement erstreckt sich dabei auf den gesellschaftlichen Zusammenhalt, die Eindämmung der Ausbreitung der Pandemie sowie die Unterstützung von besonders gefährdeten Personengruppen. Zu diesem Zweck werden unter anderem die nachstehenden Unterstützungsmaßnahmen steuerlich begünstigt, die von Unternehmen zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Dezember 2020 durchgeführt werden.

Vereinfachter Zuwendungsnachweis

Danach gilt für Zuwendungen als Spende unter bestimmten Voraussetzungen ein vereinfachter Verwendungsnachweis ohne betragsmäßige Beschränkungen. Der vereinfachte Verwendungsnachweis besteht grundsätzlich lediglich aus einem Bareinzahlungsbeleg oder einer Buchungsbestätigung (z. B. Kontoauszug) des Zuwendenden. Voraussetzung dafür, dass der vereinfachte Verwendungsnachweis anwendbar ist, sind die folgenden Vorgaben:

Die Zuwendungen werden

  • auf Sonderkonten von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, öffentlichen Dienststellen oder Verbänden der freien Wohlfahrtspflege aus dem Inland geleistet,
  • bis zur Errichtung eines Sonderkontos auf ein anderes Konto des Zuwendungsempfängers geleistet,
  • auf ein als Treuhandkonto geführtes Konto eines Dritten geleistet. Hierbei ist zusätzlich die Buchungsbestätigung des Kreditinstituts des Dritten erforderlich.

Für die jeweiligen vorstehenden Nachweise gilt, dass diese auf Verlangen der zuständigen Finanzbehörde vorzulegen und darüber hinaus bis zum Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe der Steuerfestsetzung aufzubewahren sind.

Steuerliche Behandlung von Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen

Darüber hinaus werden auch Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen der steuerpflichtigen Unternehmen, die keine Spenden sind und die für die im Schreiben dargestellten Zwecke getätigt werden, steuerlich begünstigt.

Darunter fallen Sponsoring-Maßnahmen im Rahmen der allgemein gültigen Regeln (vgl. BMF-Schreiben zur ertragsteuerlichen Behandlung des Sponsorings vom 18. Februar 1998).

Des Weiteren besteht für Zuwendungen in Form von unentgeltlichen Leistungen an Geschäftspartner des steuerpflichtigen Unternehmens die Abzugsmöglichkeit als Betriebsausgabe, wenn die begünstigten Geschäftspartner unmittelbar und nicht unerheblich von der Corona-Krise betroffen sind und damit die Geschäftsbeziehungen aufrechterhalten werden. Zudem fällt unter die Steuerbegünstigungen die Zuwendung von Wirtschaftsgütern oder sonstigen betrieblichen Leistungen (jedoch nicht die Hingabe von Geld) an Unternehmen und Einrichtungen (z. B. Krankenhäuser), die entweder durch die Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich geschädigt sind, oder sich mit der Bewältigung der Krise befassen. Dabei ist zu beachten, dass für diese Zuwendungen nicht die sonst übliche Betragsgrenze von 35 € gilt.

Sollten die zuvor genannten Zuwendungen im Einzelfall nicht die Voraussetzungen für einen Betriebsausgabenabzug erfüllen, so sollen sie nach Auffassung der Finanzverwaltung dennoch aus Billigkeitserwägungen zum Abzug zugelassen werden. Beim Empfänger der Zuwendungen sind diese dementsprechend als Betriebseinnahmen zu erfassen und mit dem gemeinen Wert zu berücksichtigen.

Mit diesen Regelungen hat das Bundesfinanzministerium, wie auch auf vielen anderen Gebieten, weitreichende Maßnahmen getroffen, um den Herausforderungen der Corona-Krise zu begegnen.

 

Weitere Informationen finden Sie hier:

Corona-Krise – Erste Hilfe von PKF

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