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Steuerliche Unterstützung bei Corona

Am 13. März 2020 haben das Bundesfinanz- und Bundeswirtschaftsministerium ein von der Bundesregierung beschlossenes Hilfspaket vorgestellt. Die Auswirkungen der Corona-Krise auf Unternehmen in Deutschland sollen damit abgefedert werden. Der „Schutzschild für Beschäftigte und Unternehmen“ enthält auch erste steuerliche Instrumente.

Die Sicherung der Liquidität der Unternehmen steht im Vordergrund der Hilfsmaßnahmen. Ohne Gesetzesänderungen soll die Finanzverwaltung die Erleichterungen schnell umsetzen.

Werden die Einkünfte der Steuerpflichtigen im laufenden Jahr voraussichtlich geringer ausfallen, können Steuervorauszahlungen unkompliziert und schnell herabgesetzt werden. Dies betrifft aktuell vor allem Einkommen- und Körperschaftsteuervorauszahlungen ab 10. Juni 2020 sowie die Messbeträge zur Gewerbesteuer für Vorauszahlungen ab 15. Mai 2020.

Die Gewährung von Steuerstundungen nach § 222 Abgabenordnung (AO) wird erleichtert. Die Finanzbehörden können Steuern stunden, wenn die Einziehung zum Fälligkeitstermin eine erhebliche Härte darstellen würde. Die Finanzverwaltung soll aktuell keine strengen Anforderungen stellen. Steuernachzahlungen für 2018 und nachträgliche Vorauszahlungen für 2019 z. B. könnten aktuell eine erhebliche Liquiditätsbelastung bedeuten. Für die Stundung von Gewerbesteuer ist die jeweilige Gemeinde zuständig. Möglichst viele Kämmereien sollten sich dem Ziel des Hilfspakets anschließen und großzügig stunden. Umsatzsteuer und Lohnsteuer werden übrigens in der Regel nicht gestundet.

Auf Säumniszuschläge und Vollstreckungsmaßnahmen (z. B. Kontopfändungen) wird bis zum 31. Dezember 2020 im Fall unmittelbar von den Auswirkungen des Corona-Virus betroffener Steuerschuldner verzichtet.

Die zur Umsetzung erforderliche Abstimmung mit den Ländern hat das Bundesfinanzministerium eingeleitet.

Für von der Zollverwaltung verwaltete Steuern (z. B. Energiesteuer und Luftverkehrsteuer) soll die Generalzolldirektion den Steuerpflichtigen entsprechend entgegenkommen. Auch das Bundeszentralamt für Steuern – zuständig u. a. für Versicherungsteuer – soll entsprechend verfahren.

Mit weiteren steuerlichen Unterstützungsmaßnahmen für Betroffene der Corona-Krise darf gerechnet werden. Wir halten Sie auf dem Laufenden.

 

Weitere Informationen finden Sie hier:

Corona-Krise – Erste Hilfe von PKF

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