Zum Inhalt springen

Sie sind hier:

Steuerlicher Ansatz von Unterhaltsleistungen für Kinder über 25 Jahre

Viele Studenten üben normalerweise während des Studiums einen Nebenjob z.B. in der Gastronomie oder im Eventbereich aus. Corona-bedingt haben sich solche Möglichkeiten in den vergangenen Monaten stark reduziert. Die Eltern sind daher wieder mehr denn je gefragt, das Studium und die allgemeine Lebensführung zu finanzieren.

Ansatz von Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastungen

Mit dem 25. Geburtstag des Kindes fallen für Eltern einige Zulagen und Freibeträge weg, die für lange Zeit selbstverständlich waren. Das Kindergeld sowie Kinder- und Aus-bildungsfreibeträge werden nicht mehr gewährt, obwohl die Ausgaben für die Lebenshaltung und das Studium des Kindes unverändert hoch bleiben.

Ein gewisser Ausgleich verbleibt jedoch für die Eltern, die ihre Unterhaltsleistungen an den Nachwuchs ab dessen 25. Geburtstag unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastungen geltend machen können. Für das Jahr 2020 erkennt der Fiskus den Unterhalt bis zu einer Höhe von 9.408 € an. Von diesem Betrag wird auch keine zumutbare Belastung abgezogen, so dass der Steuervorteil ab dem ersten Euro greift. Darüber hinaus können auch die Basisbeiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung des Kindes von den Eltern zusätzlich als Unterhaltsleistungen geltend gemacht werden, wodurch sich der Höchstbetrag erhöht.

Der Abzug von Unterhaltsleistungen wird nur gestattet, wenn der Anspruch der Eltern auf Kindergeld entfallen ist. Das ist spätestens mit dem Erreichen des 25. Lebensjahres des Kindes der Fall. Darüber hinaus darf das Kindkein oder nur ein geringes eigenes Vermögen besitzen – in Zahlen bedeutet dies: Das Vermögen darf insgesamt 15.500 € nicht überschreiten, sonst entfällt der Steuerabzug (sofern es sich bei dem Vermögen nicht um Wohneigentum handelt).

Eigene Einkünfte 

Ab eigenen Einkünften von über 624 € des Kindes im Jahr verringert dieser Betrag den abzugsfähigen Höchstbetrag der Unterhaltsleistungen. Können die Ausgaben des Studiums vom Kind als Werbungskosten abgesetzt werden, da es sich um eine zweite Berufsausbildung (z.B. ein Masterstudium) handelt, reduzieren diese Kosten die relevanten Einkünfte des Kindes, wodurch die Kürzung des Unterhaltshöchstbetrags wiederum vermindert wird.

Ansatz ohne Belege

Wohnt der studierende Nachwuchs weiterhin im Haushalt seiner Eltern, können die Kosten ohne Belege mit dem Höchstbetrag von 9.408 € angesetzt werden. Der Fiskus geht in diesem Fall davon aus, dass die Ausgaben für Kost und Logis in jedem Fall den Maximalbetrag erreichen.

Empfehlung: Studiert das Kind auswärts, müssen die Ausgaben gegenüber dem Finanzamt belegt werden. Alle Überweisungen, die für oder an das Kind getätigt werden, sollten dokumentiert werden.

Zurück zur Übersicht
Zurück zum Seitenanfang