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Stiftungsrechtsreform – Gesetzentwurf vom 12.02.2021 greift Teile der Kritik aus der Fachwelt auf

Der im Anfang Oktober 2020 veröffentlichte Referentenentwurf zur Reform des Stiftungsrechts hat zum Teil fundamentale Kritik der Fachwelt hervorgerufen. „Zu lang, zu unflexibel, zu rückwärtsgerichtet, zu wenig Einfluss des Stifters“. Das waren zusammengefasst die wesentlichen Kritikpunkte vieler (vgl. dieser Artikel).

Mit dem Gesetzentwurf vom 12.02.2021 (BR Drucksache 143/21) hat die Bundesregierung immerhin einen Teil der Kritik aufgegriffen. Gestrichen wurde in § 83 Abs. 2 BGB-E vorgesehene Satzungsstrenge, die ähnlich wie § 23 Abs. 5 Satz 1 AktG Abweichungen von den BGB-Bestimmungen nur dann erlaubte, wenn das Gesetz sie ausdrücklich ermöglichte. Zurückgenommen wurde auch die in § 85 Abs. 1 Ziff. 1 BGB-E vorgesehene weitere Einschränkung der Möglichkeit, Zweckänderungen vorzunehmen. Die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks muss nicht mehr endgültig unmöglich geworden sein, sondern nur noch – wie nach der bisherigen Formulierung von § 87 Abs. 1 BGB – unmöglich.

Insgesamt entspricht der aktuelle Gesetzentwurf allerdings in großen Teilen dem Referentenentwurf. Ob die Reform in dieser Form kommt oder nicht, bleibt spannend.

Für kleinere Satzungsänderungen bei bestehenden Stiftungen und auch für Neuerrichtungen bleibt der Rat: „Besser vor als nach der Reform“, einfacher wird es voraussichtlich nicht.

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