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Strom- und Energiesteuer – neue Dokumentationspflichten

Der Beitrag wurde in Kooperation mit Ingo Rausch, Rechtsanwalt bei PKF Fasselt in Duisburg, verfasst.

 

Auf Strom- und Gasversorger kommen zum 31. Dezember 2018 und zu Folgeterminen verschiedene (erweiterte/neue) Melde- und Dokumentationspflichten zu.

Ausgangslage

Bereits zum 1. Januar 2018 wurden die Energiesteuerverordnung (hier § 79 Abs. 2) und die Stromsteuerverordnung (hier § 4 Abs. 2) geändert. Der Gesetzgeber legt dem „Erdgaslieferer“ und dem „Versorger“ (Energieversorgungsunternehmen – EVU) neue Pflichten auf. Sie müssen die zur Ermittlung der Energiesteuer und der Stromsteuer notwendigen Aufzeichnungen und Berechnungsgrundlagen in einem amtlichen Vordruck erfassen. Da in der Versorgungswirtschaft Abrechnungssysteme zur Anwendung kommen, dürfen die erforderlichen Aufzeichnungen auch auf elektronischem Wege geführt werden.

To-dos

Frist Nummer 1: Anzeige elektronischer Aufzeichnungen – 31. Dezember 2018

Möchten EVU von der Erfüllung der Aufzeichnungspflichten auf elektronischem Weg Gebrauch machen, müssen sie dies bis zum 31. Dezember 2018 dem zuständigen Hauptzollamt anzeigen.

Frist Nummer 2: Anzeige der Abrechnungssysteme, Lieferung Verfahrensdokumentation – 30. März 2019

EVU müssen dem zuständigen Hauptzollamt bis zum 30. März 2019 mitteilen, welche Abrechnungssysteme sie einsetzen.

Dieser Mitteilung ist eine „Verfahrensdokumentation“ beizufügen. In dieser ist darzulegen, ob und inwiefern beim Einsatz der verwendeten Abrechnungssysteme die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung (im Sinne des BMF-Schreibens vom 14. November 2014) bereits eingehalten werden bzw. deren Einhaltung künftig sichergestellt wird.

EVU sollten bei der Erarbeitung der Verfahrensdokumentation folgende Abteilungen einbeziehen:

  • Bereich Steuern,
  • Bereich Vertrieb,
  • Bereich IT.

Inhaltlich müssen u. a. Prozesse erhoben und dokumentiert werden. Hierzu gehören z. B. die Erfassung und Änderung von Kundendaten oder die Hinterlegung von Erlaubnisscheinen in den betreffenden IT-Systemen. Die nötigen Arbeiten sind umfangreich und die Koordination im Haus u. U. komplex. Je nach Unternehmensgröße ist schätzungsweise von einem erforderlichen Vorlauf von etwa drei Monaten bis zum 30. März 2019 auszugehen.

Frist Nummer 3: Bereitstellung Datenextrakt auf Anforderung – 1. Juli 2019

Auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts müssen wichtige Daten auch für die zurückliegenden Zeiträume ab dem 1. Januar 2018 bereitgestellt werden können. Dies hat in Form eines Datenextraktes zu erfolgen. Der Datenextrakt muss ab dem 1. Juli 2019 verfügbar sein.

Hintergrund: Die Zollverwaltung möchte die Prüfung der Strom- oder Energiesteueranmeldungen automatisieren. Unter anderem soll damit eine künftig „zählpunktscharfe“ Untersuchung der strom- oder energiesteuerlichen Besonderheiten erfolgen.

Zur Herstellung des Datenextraktes muss die in den Systemen vorhandene Datenbasis mit den Anforderungen der Zollverwaltung abgeglichen, es müssen technische Fragestellungen gelöst und ggf. eine Vielzahl von Rechts- oder Sachverhaltsfragen beantwortet werden. Schließlich sollte auch ein vollständiger Abgleich mit den bis dato eingereichten Steueranmeldungen vorgenommen werden, um Widersprüche in den Daten auszuschließen.

Dabei ist es möglich, dass Arbeiten an der Datenbasis notwendig werden, die ggf. zeitaufwendig sind. Je nach Unternehmensgröße ist schätzungsweise von einem erforderlichen Vorlauf von drei bis sechs Monaten bis zum 1. Juli 2019 auszugehen.

Frist Nummer 4: Bereitstellung Datenextrakt ohne Anforderung – 1. Januar 2020

Spätestens ab dem 1. Januar 2020 müssen die EVU die erforderlichen Daten ohne gesonderte Aufforderung in einem Datenextrakt bereitstellen.

Es ist unerlässlich und geboten, sich frühzeitig und sehr intensiv mit den von der Zollverwaltung normierten Datenvorgaben zu befassen und diese mit der vorhandenen Datenbasis abzugleichen.

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