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Stromsteuerbefreiung – „Grünes Netz“ vor dem Aus

Nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 Stromsteuergesetz (StromStG) ist der Strom aus erneuerbaren Energieträgern steuerbefreit, wenn dieser aus einem ausschließlich mit Strom aus erneuerbaren Energieträgern gespeisten Netz oder einer entsprechenden Leitung entnommen wird.

Diese Vorschrift betriff eine Vielzahl von Entsorgungs- und Abwasserbetrieben, welche im Rahmen des Entsorgungsprozesses entstandenes Klär-, Deponie- oder Biogas einer Verwendung zuführten und hierbei regelmäßig über eigene Blockheizkraftwerke den Strom und die Wärme für die eigenen Klär- oder Entsorgungsanlagen erzeugten.

Nach dieser Vorschrift war es möglich, die Stromsteuerbefreiung unabhängig von der Nennleistung der Energieerzeugungsanlage und damit auch für Anlagen mit über zwei Megawatt (MW) Leistung anzuwenden.

Obwohl im Gesetz nur von einem „Netz“ und damit von keiner spezifischen Anforderung gesprochen wurde, bestand viele Jahre Einigkeit, dass hierunter auch eine Kundenanlage [im Sinne des § 3 Nr. 24 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)] zu sehen ist.

Aufgrund der in einem Urteil des Bundesfinanzhofes vom 24.02.2016 (Az. VII R 7/15) aufgestellten Grundsätze, wonach es nur ein „Versorgungsnetz“ geben kann, ist die rechtmäßige Anwendung der im Betreff genannten Steuerbefreiungsvorschrift als äußerst fraglich anzusehen.

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