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Überraschende Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG)

KWK-Anlagen von 1 bis 10 MW: Rückwirkende Privilegierung bei Eigenversorgungs-Sachverhalten ab dem 01.01.2019

Das EEG 2017 begünstigt bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen die Eigenerzeugung von Strom in KWK-Anlagen (§ 61c Abs. 1 EEG). Eingeschränkt ist die Privilegierung bei Anlagen aus dem Segment von mehr als 1 Mega-Watt (MW) bis einschließlich 10 MW (je nach Anzahl der Vollbenutzungsstunden, § 61c Abs. 2 EEG). Wird eine Anlage aus diesem Segment allerdings von einem Unternehmen betrieben, das einer Branche nach Anlage 4 Liste 1 zum EEG angehört, bleibt die Privilegierung erhalten (Rückausnahme, § 61c Abs. 3 EEG). § 61d EEG dehnt die Privilegierung auf neuere hocheffiziente KWK-Anlagen aus.

Der Hintergrund für die Ausnahme des Anlagensegments von 1 bis 10 MW ist wirtschaftlicher Natur. Hier sollte eine Überförderung von KWK-Anlagen vermieden werden, da in dem Segment Projektrenditen von über 30 % erzielt würden.

Nun hat der Bundestag am 26. Juni 2019 in 2. und 3. Lesung eine Änderung des Gesetzes über Energiedienstleistungen verabschiedet. Hier ist relativ überraschend im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens neben der Überarbeitung des Gesetzes über Energiedienstleistungen auch eine Änderung des EEG aufgenommen worden. Diese Änderung bezieht sich neben Weiterem auf die §§ 61c und 61d. Dabei wird festgelegt, dass auch das Anlagensegment von mehr als 1 bis einschließlich 10 MW wieder in den Genuss der Privilegierung kommen soll (Absenkung der EEG-Umlage auf 40 %). Dies gilt wie bislang auch dann, wenn Betreiber der Anlage ein Unternehmen einer Branche nach Anlage 4 Liste 1 zum EEG ist. Auch für hocheffiziente neuere KWK-Anlagen soll die Privilegierung gemäß der Neufassung des § 61d EEG zur Anwendung kommen.

Die Änderungen sollen rückwirkend ab dem 1.1.2019 gelten.

Mit einem Inkrafttreten des Gesetzes ist bald zu rechnen. Betreiber der betreffenden KWK-Anlagen können sich somit darauf freuen, demnächst in den Genuss dieser Privilegierung zu kommen. Die Betreiber sollten nach Inkrafttreten der Neuregelung Kontakt mit dem betreffenden Netzbetreiber aufnehmen, um eine Behandlung der KWK-Anlagen entsprechend einer dann bestehenden Gesetzeslage für das Jahr 2019 abzustimmen.

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