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Übertragung eines kommunalen Bauhofs auf eine andere juristische Person des öffentlichen Rechts vor dem Hintergrund des § 2b UStG

In seiner Verfügung vom 18.06.2021 (S 7107.2.1-36/8 St33) hat sich das Bayerische Landesamt für Steuern (LfSt Bayern) zu den umsatzsteuerlichen Folgen der Übertragung eines kommunalen Bauhofs auf eine andere juristische Person des öffentlichen Rechts geäußert. Vor dem Hintergrund des spätestens zum 01.01.2023 zwingend anzuwendenden § 2b UStG stellen sich betroffene Kommunen die Frage, ob es durch die Übertragung der Aufgaben des Bauhofs zukünftig zu umsatzsteuerlichen Nachteilen kommen wird.

Kommunale Bauhöfe nehmen ein breites Aufgabenspektrum wahr. Dazu gehören z. B.

  • Unterhaltung der Straßen, Wege und Plätze,
  • Winterdienst,
  • Straßenreinigung,
  • Grünflächenunterhaltung und Friedhöfe,
  • Kanalunterhaltung,
  • Gebäudeunterhaltung,
  • Abfallbeseitigung,
  • Handwerker- und Transportdienste,
  • Hochwasserabwehr.

Übertragung der Aufgaben eines Bauhofs

Einige Kommunen in Bayern verfügen über keinen eigenen Bauhof, weil sie die Aufgaben des Bauhofs auf eine andere juristische Person des öffentlichen Rechts (im Folgenden als „neuer Aufgabenträger“ bezeichnet) übertragen haben. Dies ist zum einen in verschiedenen Konstellationen der interkommunalen Zusammenarbeit der Fall, insbesondere bei zu diesem Zweck gegründeten Zweckverbänden (Art. 17 KommZG) oder bei einer Übertragung der Aufgaben auf eine andere Kommune oder eine Verwaltungsgemeinschaft durch eine Zweckvereinbarung (Art. 7 Abs. 2 KommZG, Art. 4 Abs. 3 VGemO). Zum anderen können Aufgaben des Bauhofs auch auf ein zu diesem Zweck errichtetes oder bestehendes Kommunalunternehmen übertragen werden (Art. 89 Abs. 2 Satz 1 GO).

Der neue Aufgabenträger bekommt regelmäßig die anfallenden Kosten erstattet.

Umsatzsteuerrechtliche Bewertung

Mit der Übertragung der Aufgaben ändert sich die kommunalverfassungsrechtliche Zuständigkeitsordnung mit Wirkung gegenüber jedermann. Berechtigt und verpflichtet, in dem übergegangenen Aufgabengebiet tätig zu werden, ist allein der neue Aufgabenträger. Da kommunalrechtlich in Bayern eine vergleichbare Übertragung der Aufgaben des gesamten Bauhofs auf einen privaten Rechtsträger mit befreiender Wirkung jedoch nicht möglich ist, ist die Leistung nicht marktrelevant (§ 2b Abs. 1 Satz 2 UStG). Die Kommunen könnten eine vergleichbare Leistung nicht bei privatwirtschaftlichen Marktteilnehmern beziehen, weil diese zwar einzelne Hilfstätigkeiten erbringen dürften, nicht aber die Aufgaben insgesamt mit befreiender Wirkung übernehmen könnten. Die Übertragung der gesamten Aufgaben kann damit nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führen, sodass keine Umsatzsteuer anfällt.

Durchführung von Aufgaben für Dritte

Leistungen des neuen Aufgabenträgers an andere Kommunen, Religionsgemeinschaften oder andere Rechtsträger, die die Aufgaben des Bauhofs nicht mit befreiender Wirkung übertragen haben, sind i. d. R. steuerbar, da sie marktrelevant sind. Sie unterliegen daher der Umsatzsteuer. Ohne Belang ist, in welche Sphäre die Leistungen bei dem Leistungsempfänger eingehen.

Obwohl das LfSt natürlich ausschließlich zur Rechtsanwendung in Bayern Aussagen macht, lassen sich die Grundlage eventuell auch auf andere Bundesländer übertragen bzw. für Diskussionen mit der Finanzverwaltung nutzen.

Besonders interessant erscheint, dass unter den in der Verfügung genannten Beispieltätigkeiten auch solche zu finden sind, die in der Praxis regelmäßig als steuerpflichtige „verwaltungsunterstützende Hilfstätigkeiten“ eingestuft wurden. Aus Sicht des LfSt Bayern scheint offenbar von Bedeutung zu sein, ob eine „Übertragung der Aufgaben des gesamten Bauhofs“ vorliegt. In der Praxis war bislang eine Tendenz der Finanzverwaltung zu beobachten - unabhängig von der Zusammenfassung von Aufgaben in einem Gesamtgebilde - jede Tätigkeit steuerlich einzeln zu beurteilen.

Ein weiterer entscheidender Aspekt ist, ob eine öffentliche Aufgabe „mit befreiender Wirkung“, d. h. vollständig auf den neuen Aufgabenträger übertragen wurde.

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