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Umsätze aus Cafeteria-Betrieb eines Altersheims nicht steuerfrei

Mit Umsätzen eines Altersheims aus dem Betrieb einer Cafeteria, die zusätzlich entgeltlich Getränke und Speisen an Heimbewohner und deren Besucher abgibt, hat sich der BFH im Urteil vom 21.4.2022 (Az.: V R 39/21) befasst. Entschieden wurde, dass diese Umsätze nicht gem. § 4 Nr. 16 Satz 1 UStG steuerfrei sind.

Die Münchener BFH-Richter argumentieren, dass die Cafeteria-Umsätze nicht mit dem Betrieb des Altersheims eng verbunden seien. Der Betrieb der Cafeteria sei in einem solchen Fall für die Pflege und Versorgung der Heimbewohner nicht unerlässlich. Weder das HeimG noch die das HeimG überwachenden Behörden hätten die Klägerin zur Errichtung einer Cafeteria mit entgeltlicher Abgabe von Kaffee und Kuchen verpflichtet. Die Heimbewohner in der Einrichtung der Klägerin erhielten bereits eine umfassende Verpflegung, die auch einen Nachmittagssnack (z.B. Kuchen) beinhaltete. Es fehlte auch nicht an Räumlichkeiten, in denen die Heimbewohner Besucher empfangen konnten. Zudem stand für Spaziergänge ein Garten zur Verfügung. Der Betrieb der Cafeteria im Altersheim betraf keine Leistungen für den Bedarf an Grundpflege und hauswirtschaftlicher Versorgung.

Ob man aus der Begründung im Einzelfall Gestaltungsmöglichkeiten ableiten könnte, ist zweifelhaft.

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