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Umsatzbesteuerung von Aufsichtsrats- bzw. Verwaltungsratsvergütungen

Nach dem der Bundesfinanzhof in seiner Entscheidung vom 27.11.2019 (auf Grundlage der EuGH-Entscheidung vom 13.06.2019) bereits zu dem Ergebnis gekommen ist, wonach die an ein Aufsichtsratsmitglied gezahlte Festvergütung mangels Unternehmereigenschaft des Aufsichtsrates nicht der Umsatzsteuer unterliegen kann, hatte nun das Finanzgericht Niedersachsen über die variable Vergütung eines Verwaltungsratsmitgliedes zu entscheiden:

Im Rahmen seiner (soweit überblickbar) ersten nationalen erstinstanzlichen Folgeentscheidung kam das FG Niedersachsen (Urteil vom 19.11.2019; Az. 5 K 282/18) zu dem Ergebnis, dass auch die Tätigkeit eines Vorsitzenden eines Verwaltungsrates eines berufsständischen Versorgungswerks unter Heranziehung der vom EuGH aufgestellten Grundsätze sogar bei einer variablen Vergütung nicht zu einer Unternehmereigenschaft im Sinne des Umsatzsteuerrechtes führt.

Strittig war die Frage, ob die von dem Versorgungswerk für seine ehrenamtlichen Mitglieder des Verwaltungsrates gezahlten pauschalen Aufwands- und Kostenerstattungen (u. a. sog. Sitzungsgelder und Reisekosten) zu umsatzsteuerpflichtigen Einnahmen des Vorsitzenden des Verwaltungsrates führen oder nicht.

Ob und inwiefern die Rechtstellung eines Mitgliedes des Verwaltungsrates mit dem eines Aufsichtsrates vergleichbar ist, wird im Einzelfall zu bestimmen sein.

Das hierzu zunächst beim Bundesfinanzhof anhängige Revisionsverfahren wurde zwischenzeitlich durch die Finanzverwaltung zurückgenommen. Das Urteil des FG Niedersachsen ist damit rechtskräftig.

Mittelfristig sollte daher mit einer Änderung der Verwaltungsmeinung in Abschnitt 2.2 Abs. 2 S. 7 UStAE zu rechnen sein. Einstweilen kann sich das Aufsichts- bzw. Verwaltungsratsmitglied die für sich günstigere Variante eigentlich „aussuchen“ und gegenüber der Finanzverwaltung zur Anwendung bringen.

Während diese Entwicklung in der Versorgungswirtschaft eher „neutral“ zu bewerten sein dürfte, sind mögliche monetäre Vorteile im Bereich der „Öffentlichen Hand“ bzw. dem „Gemeinnützigkeitssektor“ nicht auszuschließen. Insbesondere dann, wenn das auszahlende Unternehmen, (z. B. AöR oder Kommunalunternehmen, ggf. auch Stiftung usw.) mit einem gewissen Umfang dem Vorsteuerausschluss nach § 15 Abs. 2 + 4 UStG unterliegen. Über die Modalitäten der Rückabwicklung bis dato mit Umsatzsteuer abgerechneter Vergütungen wird im Einzelfall zu sprechen sein.

 

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