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Umsatzsteuerliche Behandlung von Zahlungen im Zusammenhang mit EU-Rahmenprogrammen – BMF-Schreiben vom 16. Juni 2022

In seinem Umsatzsteueranwendungserlass (UStAE) hat das Bundesministerium für Finanzen (BMF) sogenannte „echte Zuschüsse“ aufgeführt, die grundsätzlich als nicht der Umsatzsteuer unterliegend zu beurteilen sind. Mit dem BMF-Schreiben vom 16. Juni 2022 hat das BMF Zahlungen von Finanzmitteln im Zusammenhang mit EU-Rahmenprogrammen, die den Teilnehmern für Forschungs- und Innovationstätigkeiten innerhalb der Rahmenprogramme der EU bereitgestellt werden, der Liste der nicht steuerbaren echten Zuschüsse hinzugefügt.

Echte, nicht steuerbare Zuschüsse liegen vor, wenn die Zuschüsse nicht an bestimmte Umsätze anknüpfen, sondern unabhängig von einer bestimmten Leistung gewährt werden, um dem Empfänger die Mittel zu verschaffen, die er z. B. zur Erfüllung von im allgemeinen öffentlichen Interesse liegenden Aufgaben benötigt.

Mit dem vorbezeichneten BMF-Schreiben hat das BMF zugleich die Voraussetzungen für nicht steuerbare echte Zuschüsse in Form der Zahlungen von Finanzmitteln im Zusammenhang mit EU-Rahmenprogrammen konkretisiert.

Voraussetzung ist danach, dass

  1. die vom Teilnehmer erhaltene Finanzhilfe nicht mit dem Preis einer Lieferung von Gegenständen oder der Erbringung einer Dienstleistung im Zusammenhang steht und
  2. keine Übertragung der Eigentumsrechte an die Kommission vorgesehen ist.

Ein schädliches Leistungsaustauschverhältnis liegt demnach vor, wenn die Kommission die Eigentumsrechte an Ergebnissen von aus den genannten EU-Rahmenprogrammen finanzierten Tätigkeiten erwirbt. In diesem Fall ist der Zusammenhang zwischen der Übertragung der Eigentumsrechte an Ergebnissen des Zuschuss-Empfängers, und der gewährten Finanzhilfe als ausreichend direkt anzusehen, um die Zahlung der Finanzhilfe als Entgelt für die betreffende Übertragung zu betrachten.

In den Fällen, in denen die Kommission im eigenen Namen oder gemeinsam mit Mitgliedstaaten Aufträge für die Lieferung von Gegenständen oder Dienstleistungen vergibt, erwirbt die Kommission die jeweiligen Gegenstände oder Dienstleistungen, so dass ihr ein verbrauchsfähiger Vorteil auf Grund eines Entgelts zugewendet wird. Damit sind die Voraussetzungen eines umsatzsteuerbaren Vorganges erfüllt.

Die Grundsätze des BMF-Schreibens vom 16. Juni 2022 sind auf alle offenen Fälle anzuwenden.

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