Umsetzung der Stiftungsrechtsreform 2021/2023
Struktur des bundeseinheitlichen Stiftungszivilrechts
Einen grafischen Überblick über die Struktur des neuen bundeseinheitlich zusammengefassten Stiftungszivilrechts hatten wir Ihnen bereits im Heft September 2021 der Themen Sozialwirtschaft und Non-Profit-Unternehmen gegeben und hatten angekündigt, über Entwicklungen hinsichtlich der Neufassungen der Landesstiftungsgesetze zu berichten.
Um den Übergangszeitraum möglichst voll nutzen und über Anpassungen abschließend nachdenken zu können, wäre es gut gewesen, frühzeitig auch die Neufassungen der jeweiligen Landesstiftungsgesetze zu kennen. Sie müssen zwingend ebenfalls spätestens zum 1.7.2023 in Kraft treten, wenn sie nicht nichtig werden sollen. Ursprünglich bestand die Hoffnung, dass zumindest die Entwürfe relativ kurzfristig für die Öffentlichkeit bekannt werden würden. Immerhin hatte die Landesregierung Brandenburg bereits im Dezember 2021 ihren Gesetzentwurf vorgestellt (Landtag Brandenburg, Drucks. 7/4597). Das Gesetz ist vor kurzem verabschiedet worden (Stiftungsgesetz für das Land Brandenburg (StiftGBbG) vom 30.6.2022, GVBl. I Nr. 18).
Entwürfe der Landesgesetzgeber …
Leider sind die Landesgesetzgeber aber derzeit noch nicht so weit, wie das insbesondere aus Sicht von Bestandsstiftungen wünschenswert wäre. Bis zum Redaktionsschluss hatte noch keines der fünfzehn anderen Bundesländer nachgezogen. Soweit behördeninterne Entwürfe existieren, sind sie noch nicht für die Öffentlichkeit bestimmt. Mit einem baldigen Bekanntwerden ist jedoch zu rechnen.
… lassen noch auf sich warten
Interessant ist der Inhalt der zukünftigen Landesstiftungsgesetze u.a. deshalb, weil es im neuen Stiftungszivilrecht einige Ermächtigungsklauseln gibt. Beispielsweise können die Landesgesetzgeber für Teile des Grundstockvermögens (ein neuer bundesgesetzlicher Begriff) zeitlich begrenzte Ausnahmen vom Vermögenserhaltungsgebot zulassen (§ 83c Abs. 3 BGB n.F.). Brandenburg hat davon allerdings keinen Gebrauch gemacht.
Vor allem für nicht gemeinnützige Stiftungen (privatnützige / Familienstiftungen) ist derzeit spannend, ob sie zukünftig in gleichem Umfang der Rechtsaufsicht unterliegen werden wie gemeinnützige Stiftungen. Dem Vernehmen nach tendieren die Landesgesetzgeber zu einer Einschränkung wie bisher. Brandenburg hat die Einschränkung in das Gesetz aufgenommen (§ 5 Abs. 2). Die Verbände und Teile der Literatur plädieren für eine volle Rechtsaufsicht.
Empfehlung: Soweit Bestandsstiftungen sich bisher noch nicht damit befasst haben, ob und inwieweit die derzeitig gültige Satzung an das neu gefasste Stiftungszivilrecht angepasst werden kann, soll oder sogar muss, sollten sie spätestens dann damit beginnen und die verbleibende Zeit nutzen, wenn das für ihren Sitz einschlägige Landesstiftungsrecht im Entwurf vorliegt. Zwischenzeitlich liegen auch schon einige lesenswerte Kommentierungen zum eigentlichen Stiftungszivilrecht vor, so dass man bei Auslegungsfragen zum neuen Recht nicht mehr nur auf den reinen Gesetzestext und die Begründungen im Gesetzgebungsverfahren zurückgreifen kann.