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Umstellung der Umsatzsteuer - Zivilrechtliche Folgen

Im Koalitionsausschuss haben sich die Koalitionsparteien am 03.06.2020 auf ein Konjunktur- und Krisenbewältigungspaket geeinigt, das unter anderem auch die befristete Senkung des Mehrwertsteuersatzes von 19 % auf 16 % bzw. von 7 % auf 5 % für den Zeitraum vom 01.07.2020 bis zum 31.12.2020 beinhaltet.

Neben der Vielzahl der steuerrechtlichen Fragestellungen und Abgrenzungsproblematiken, ergeben sich auch Fragen hinsichtlich der vertraglichen Vereinbarungen. Oder schlichter formuliert: Welcher Betrag ist jetzt zu zahlen? Wer ist der Profiteur/Verlierer der Maßnahmen? Kann überzahlte Umsatzsteuer zurückgefordert werden?

Brutto- oder Nettovereinbarung

Um die vorstehenden Fragen zu beantworten, kommt es auf die konkrete Entgeltvereinbarung im Einzelfall an. Problematisch wird es dann, wenn die jeweilige Vertragskonstellation keine ausdrückliche Entgeltvereinbarung aufweist.

Bei einer Preisvereinbarung ohne konkrete Vereinbarung wurde im Zweifel grundsätzlich eine Bruttovereinbarung (mit Umsatzsteuer) geschlossen. Dies gilt auch bei Verträgen zwischen zwei Unternehmern. Wenn ein „Pauschalbetrag“ vereinbart wurde, ist die Umsatzsteuer im vereinbarten Betrag also grds. enthalten, sofern es sich nicht nach (ausdrücklicher) Vereinbarung nicht um einen Nettopreis handelt.

Zwischenzeitliche Steuererhöhungen gehen also somit zu Lasten des leistenden Unternehmers, Steuerminderungen folglich zu seinen Gunsten. Nichts anderes gilt auch bei langfristigen Verträgen über sogenannte Dauerleistungen/Teilleistungen (z. B. bei Vermietungen).

Für vorsteuerabzugsberechtigte leistungsempfangende Unternehmen sind Bruttopreisvereinbarung im Rahmen der Umstellung ungünstig. Der an den leistenden Unternehmer zu zahlende Betrag bleibt nach wie vor unverändert. Allerdings verringert sich die abzugsfähige Vorsteuer um den Betrag, der nun in geringerem Umfang ausgewiesenen Umsatzsteuer. In selbigem Umfang wie das abzugsfähige Vorsteuervolumen sinkt, steigen die Betriebsausgaben für diese Unternehmen.

Hinweis: Sofern gegenwärtig noch Verträge aus der Sicht von vorsteuerabzugsberechtigten leistungsempfangenden Unternehmen geschlossen werden, deren Leistungen erst ab Juli 2020 erbracht werden, ist der Abschluss einer Bruttopreisvereinbarung nicht zu empfehlen. Es ist ratsam ausdrücklich eine Nettopreisvereinbarung in den Vertrag aufzunehmen. Für Verbraucher ist eine Nettopreisvereinbarung ebenfalls vorzugswürdig.

Aus Sicht der leistungserbringenden Unternehmen ist eine Bruttopreisvereinbarung in der gegenwärtigen Situation vorzugswürdig, da die nun in geringerem Maße abzuführende Umsatzsteuer als gewinnerhöhender Umsatzerlös beim Unternehmen verbleibt. Aus Sicht dieser Unternehmen ist es somit nunmehr ratsam Bruttopreisvereinbarung auszuhandeln bzw. solche beizubehalten. Allerdings sei darauf hingewiesen, dass Nettovereinbarungen in der Regel im Rahmen der Kundenbeziehung konfliktärmer sind.

Hinweis: Sofern leistungserbringende Unternehmen nun Bruttopreisvereinbarungen für Dauerleistungen aushandeln, ist zu beachten, dass bei Erhöhung des Umsatzsteuersatzes dies grundsätzlich zu Ihren Lasten geht. Weshalb Bruttopreisvereinbarung für Dauerleistungen nicht zu empfehlen sind, obwohl diesbezüglich spezielle Ausgleichsansprüche (hierzu später) bestehen können.  Selbiges gilt für Leistungen, deren Leistungszeitpunkt nicht sicher bestimmt werden kann und deren Erbringung möglicherweise erst nach dem 31.12.2020 erfolgen wird.

Konkludente Nettopreisvereinbarung

Die Vereinbarung einer Nettopreisvereinbarung kann auch konkludent, also alleine durch schlüssiges Verhalten erfolgen, wenn im Vertrag z. B. zwei getrennte Beträge aufgeführt sind, wovon ein Betrag als „Umsatzsteuer“ bezeichnet wird. Das Wesen der Nettopreisvereinbarung ist darin begründet, dass die Umsatzsteuer selbstständiger Entgeltbestandteil sein soll.

Dagegen ist die Umsatzsteuer bei einer Bruttoentgeltvereinbarung unselbstständiger Entgeltbestandteil und wird folglich nicht Gegenstand eines eigenständigen Vertragsanspruches. Das „Umsatzsteuerrisiko“ oder - bei einer Senkung - die „Umsatzsteuerchance“ verbleibt hierbei beim leistenden Unternehmer.

Fehlt eine ausdrückliche Entgeltvereinbarung zum Beispiel in Verträgen über Dauerleistungen, ist aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten im Einzelfall auszulegen, um welche Art der Entgeltvereinbarung es sich handelt.

Rückforderung überzahlter Umsatzsteuer

Vom Vorliegen einer Netto- bzw. Bruttoentgeltvereinbarung, bzw. dem Ergebnis der vorgenannten Auslegung hängt grundsätzlich ab, ob gegebenenfalls überzahlte Umsatzsteuer zurückgefordert werden kann.

Eine Rückforderung ungewollt zu viel entrichteter Umsatzsteuer ist dem Zahlenden grundsätzlich nur im Fall einer Nettopreisvereinbarung möglich, sofern der leistende Unternehmer unberechtigterweise von einer Bruttopreisvereinbarung ausging. Die mithin zu viel geleisteten Beträge können nach und vorbehaltlich der allgemeinen Grundsätze des Bereicherungsrecht (§§ 812 ff. BGB) vom Unternehmer zurückgefordert werden.

Besonderheit: Ausgleichsansprüche bei langfristigen Verträgen - § 29 UStG

Hinsichtlich langfristiger Verträge, welche vor mehr als vier Monaten vor Eintritt der Rechtsänderung (01.07.2020), also vor dem 01.03.2020, abgeschlossen wurden, deren Leistung jedoch erst nach dem 30. Juni 2020 ausgeführt wird, kann es zu einem angemessenen Ausgleichsanspruch der jeweiligen Mehr- oder Minderbelastung durch die Vertragsparteien kommen.

Die Vertragspartner dürfen allerdings vertraglich nichts anderes vereinbart haben (z. B. dass Ausgleichsansprüche im Falle einer Anhebung oder Absenkung des Umsatzsteuersatzes ausgeschlossen sind). Hierbei ist zu beachten, dass abweichende vertragliche Regelung auch konkludent erfolgen können. Für vereinbarte Festpreise gilt der Ausgleichsanspruch nicht. Für Leistungen nach dem 31. Dezember 2020 gilt diese Regelung im Übrigen entsprechend.

Hinweis: Der Vertragspartner hat auch die Möglichkeit, aufgrund des Vertrages bzw. der Rechnung mit falschen Steuerausweis den gesamten Rechnungsbetrag zurückzubehalten, bis der Vertrag bzw. die Rechnung angepasst wurde (§ 273 BGB).

Exkurs - Rechnungsberichtigung

Im Fall des unrichtigen Steuerausweises kann der Steuerbetrag gegenüber dem Leistungsempfänger jedoch jederzeit berichtigt werden. Bei Berichtigung des Steuerbetrags kann und muss der Unternehmer auch den geschuldeten Steuermehr- bzw. Steuerminderbetrag dem Finanzamt gegenüber berichtigen.

Die Änderungen in der Rechnung sind vom Rechnungsaussteller zu machen. Der Rechnungsempfänger darf die fehlenden Angaben nicht selbst ergänzen - auch dann nicht, wenn es sich um einen fehlenden Steuerausweis handelt oder um aus den Bruttobeträgen herauszurechnende Steuer. Dies gilt auch dann, wenn der Rechnungsaussteller der „Änderung“ zugestimmt hat.

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