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Update: Gesetzgebungsverfahren zum Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz (TraFinG)

Der deutsche Gesetzgeber beabsichtigt durch das sich derzeit im Gesetzgebungsverfahren befindliche Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz, das bisher als Auffangregister ausgestaltete Transparenzregister umzugestalten. Zum 1. August 2021 soll eine Umgestaltung zu einem sogenannten Vollregister erfolgen.

Nach gegenwärtigem Stand werden die beabsichtigten Modifikationen zu neuen dringenden Handlungspflichten für die überwiegende Mehrzahl der deutschen Gesellschaften und Vereinigungen führen.

Kern der Änderung - Wegfall der Mitteilungsfiktion

Bisher sah § 20 Abs. 2 GwG vor, dass Gesellschaften aufgrund der sogenannten „Mitteilungsfiktion“ keine Mitteilung zum Transparenzregister veranlassen mussten, sofern sich sämtliche erforderlichen Angaben aus öffentlichen Registern (z. B. dem Handelsregister) elektronisch ergaben.

Nunmehr ist beabsichtigt, diese Mitteilungsfiktion ersatzlos zu streichen. Im Klartext bedeutet dies, dass sämtliche deutsche Gesellschaften zur Meldung ihrer wirtschaftlich Berechtigten in das Transparenzregister verpflichtet sein werden. Sofern das TraFinG in der im Regierungsentwurf vorgesehenen Fassung mit der Wirkung zum 1. August 2021 verabschiedet wird, besteht Handlungsbedarf. Nach Schätzung der Bundesregierung werden rund 2,3 Mio. Rechtseinheiten erstmals positiv meldepflichtig.

Anlass für die Gesetzesänderung bildet die aufgrund der EU-Geldwäscherichtlinie vorgeschriebene Vernetzung der einzelnen Transparenzregister der EU-Mitgliedstaaten. Der Wegfall der deutschen Mitteilungsfiktion soll der Herstellung eines EU-weit einheitlichen Standards dienen.

Der ersatzlose Wegfall der Mitteilungsfiktion wurde nahezu von allen Sachverständigen begrüßt. Vereinzelt wurde Kritik geäußert, dass das gegenwärtig beabsichtigte Nebeneinander von Transparenz- und Handelsregister zu unnötigen Doppelmeldungen führen würde.

Als Alternative wurde die „Once-Only- Lösung“ ins Feld geführt. Hierbei werden die wirtschaftlich Berechtigten registerseitig durch automatisierte Überführung speziell der Daten aus den Handels- und/oder Vereinsregistern im Transparenzregister erfasst. In diesem Fall könnte eine Vielzahl von Doppelmeldungen vermieden werden.

Aufgrund Bedenken an der technischen Umsetzungsfähigkeit der „Once-Only Lösung“ ist ein Umschwenken des Gesetzgebers derzeit jedoch nicht zu erwarten.

Bürokratische Mehrbelastungen für Vereine

Durch den beabsichtigten Wegfall der Mitteilungsfiktion dürften insbesondere Vereine mit einem erheblichen bürokratischen Mehraufwand belastet sein. Bislang durfte die weit überwiegende Mehrzahl der eingetragenen Vereine von der Anwendung der Mitteilungsfiktion ausgehen, da die erforderlichen Daten ohnehin im Vereinsregister hinterlegt waren.

Zukünftig wären alle Vereine unabhängig von ihrer Größe und einer anerkannten Gemeinnützigkeit verpflichtet, sich beim Transparenzregister zu registrieren und regelmäßig die erforderlichen Mitteilungen abzugeben bzw. diese zu prüfen und zu dokumentieren. Das hierfür erforderliche Know-How ist vielerorts nicht vorhanden und muss sich somit angeeignet oder zugekauft werden. Dieser Mehraufwand ist insbesondere nach Ansicht von Verbänden und Vereinen nicht gerechtfertigt und stelle lediglich ein Hemmnis für das ehrenamtliche Engagement dar.

Der Gesetzgeber will der Kritik nach dem aktuellen Gesetzesentwurf dadurch Rechnung tragen, dass nunmehr doch wenigstens für Vereine eine automatische Datenübertragung vom Vereins- ins zentrale Transparenzregister vorgesehen sein soll. Dies würde den Handlungsbedarf jedenfalls für Vereine deutlich senken.

Darüber hinaus soll für gemeinnützige Vereine das derzeit aufwändige Antragsverfahren zur Befreiung von der jährlich anfallenden Gebühr zumindest ab dem Jahr 2024 entfallen. Das Gesetz würde die gemeinnützigen Vereine dann von der jährlichen Gebühr befreien.

Bislang übersteigt bei den Vereinen anfallende Verwaltungsaufwand den Nutzen aus dem Wegfall der Registergebühr in Höhe von EUR 4,50 erheblich. Die jeweilige Rechtseinheit muss sich derzeit für die Gebührenbefreiung:

  • relativ aufwendig im Transparenzregister registrieren und
  • dort einen elektronischen Antrag unter Beifügung folgender Nachweise stellen:
    • aktuelle Bescheinigung des Finanzamtes über die Verfolgung von steuerbegünstigten Zwecken im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung,
    • Nachweis über die Identität des Antragstellers (z.B. ein Scan des Personalausweises oder Reisepasses),
    • Nachweis, der die Berechtigung belegt, dass der Antragsteller für die Vereinigung handeln darf (z.B. eine Vollmacht oder ein Nachweis der gesetzlichen Vertretungsbefugnis).

Streichung der Privilegien für börsennotierte Gesellschaften?

Auch privilegierte Gesellschaften, wie börsennotierte AGs, welche bislang von einer Mitteilungspflicht per Gesetz befreit waren, würden dem Gesetzesentwurf zufolge zur aktiven Mitteilung an das Transparenzregister verpflichtet sein. In der Anhörung vor dem Finanzausschuss wurde die Streichung dieser Privilegien vor allem durch den deutschen Sparkassen- und Giroverband kritisiert, da hierdurch kein Mehrwert für die Geldwäscheprävention entstünde. Eine diesbezügliche Abänderung des Gesetzesentwurfes zeichnet sich hingegen nicht ab.

Erweiterung der Meldepflichten für ausländische Unternehmen

Die Mitteilungspflichten ausländischer Vereinigungen beim Erwerb von in Deutschland gelegenen Immobilien werden ausgedehnt. Bislang müssten ausländische Vereinigungen ihre wirtschaftlich Berechtigten nur bei einem Direkterwerb inländischer Immobilien an das Transparenzregister melden. Der Gesetzesentwurf sieht nunmehr vor, dass eine ausländische Vereinigung auch dann meldepflichtig wird, wenn sie Anteile an einer Gesellschaft mit inländischem Grundeigentum im Rahmen eines Share Deals erwirbt.

Hinweis: Die Nichtbefolgung der Meldepflicht bedeutet für das ausländische Unternehmen ein Beurkundungsverbot des Share Deals. Denn deutschen Notaren ist es untersagt, eine Beurkundung unter Beteiligung eines nicht im Transparenzregister eingetragenen ausländischen Unternehmens vorzunehmen.

Die Änderungen werden voraussichtlich zum 1. August 2021 in Kraft treten, wobei für die dann erforderlich werdenden erstmaligen Eintragungen unter gewissen Bedingungen Übergangsfristen gelten (Lesen Sie auch den folgenden Blgobeitrag: Transparenzregister: geänderte Verwaltungsauffassung und neue Gesetzgebungsvorhaben). Das weitere Gesetzgebungsverfahren ist unbedingt zu beobachten. Wir halten Sie auf dem Laufenden.


Update – 17. Juni 2021

Am 10. Juni 2021 hat der Bundestag dem vorstehend dargestellten Gesetzesentwurf der Bundesregierung zum TraFinG zugestimmt. Insbesondere eine unternehmensfreundlichere „Once-Only-Lösung“ sieht der Entwurf allerdings nicht vor. Es bleibt somit dabei, dass Unternehmen in Zukunft gesellschaftsrechtliche Änderungen zwei Registern - den öffentlichen Registern wie insbesondere dem Handels- oder Vereinsregister sowie dem Transparenzregister - gegenüber mitteilen müssen. Zudem wird eine Vielzahl von Unternehmen nun erstmalig eine Mitteilung veranlassen müssen. In jedem Fall gilt es nun bis zum Inkrafttreten am 1. August 2021 den eigenen Handlungsbedarf zu prüfen.

Erfreulich ist, dass der Gesetzesentwurf mit § 20a GWG die automatische Eintragung für eingetragene Vereine nach § 21 BGB im Transparenzregister vorsieht. Eine Mitteilungspflicht von eingetragenen Vereinen entfällt somit grundsätzlich. Die automatische Eintragung erfolgt dem jetzigen Entwurf nach erstmals zum 1. Januar 2023. Im Falle der automatischen Eintragung sind eingetragene Vereine zudem von der Gebührenpflicht per Gesetz befreit. Der bisher erforderliche Antrag auf Gebührenbefreiung ist dann obsolet.

Hinweis: Zu beachten ist jedoch, dass automatische Eintragungen der wirtschaftlich Berechtigten aus dem Vereinsregister in das Transparenzregister in den Fällen nicht erfolgen, in denen ein eingetragener Verein bereits eine aktive Mitteilung von wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister veranlasst hatte. In diesen Fällen besteht die unverzügliche Mitteilungspflicht für eingetragene Vereine fort.

Das weitere Gesetzgebungsverfahren ist zu beobachten. So hat jüngst am 15.06.2021 der Ausschuss für Innere Angelegenheiten dem Bundesrat die Einberufung eines Vermittlungsausschusses empfohlen, da sachdienliche Anträge des Bundesrates im Gesetzesentwurf keine Berücksichtigung gefunden hätten.


Update – 30. Juni 2021

Der deutsche Bundesrat hat am 25. Juni 2021 ohne Änderungen des Gesetzesentwurfs des Bundestages dem TraFinG zugestimmt. Die ersten Gesetzesänderungen werden mithin zum 1. August 2021 in Kraft treten. Dies erzeugt für viele Unternehmen kurzfristig einen akuten Handlungsbedarf. Lesen Sie hierzu unseren Blog-Beitrag Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz (TraFinG) beschlossen – Erweiterung der Mitteilungspflichten für Unternehmen.

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