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Verordnung zur Änderung der KomHVO NRW aufgrund des COVID-19 Isolierungsgesetzes am 30.10.2020 in Kraft getreten

Aufgrund von § 133 Abs. 1 GO NRW i. V. m. § 7 NKF-COVID-19-Isolierungsgesetz sind mit der o. g. Verordnung die entsprechenden Anpassungen bzw. Ergänzungen in die Kommunalhaushaltsverordnung Nordrhein-Westfalen (KomHVO NRW) aufgenommen worden.

Zum einen wird die in § 25 Abs. 2 KomHVO NRW verankerte Haushaltssperre durch die Kämmerin oder den Kämmerer für das Haushaltsjahr 2020 außer Kraft gesetzt. Zum anderen werden in § 26 KomHVO NRW die infolge der Natur des Geschäfts oder besonderer Umstände gerechtfertigten Ausnahmen von der Durchführung einer öffentlichen oder beschränkten Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb konkretisiert. Als solche gelten die in der Unterschwellenwertverordnung und der VOB/A Abschnitt 1 - Basisparagraphen aufgeführten Vergabearten einer beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb sowie einer Verhandlungsvergabe mit oder ohne Teilnahmewettbewerb bzw. einer freihändigen Vergabe.

Darüber hinaus wird durch die Neuaufnahme von § 33a KomHVO der Ausweis der Bilanzierungshilfe nach § 5 ff. NKF-COVID-19-Isolierungsgesetz im kommunalen Jahresabschluss zum 31.12.2020 geregelt. Dieser hat in einem gesonderten Posten „Aufwendungen zur Erhaltung der gemeindlichen Leistungsfähigkeit“ vor dem Anlagevermögen zu erfolgen und ist im Anhang zu erläutern.

Insgesamt bleibt der Gesetzgeber damit hinten den allgemeinen Erwartungen, insbesondere von praktischen Hilfestellungen oder ergänzenden erläuternden Regelungen zur Ermittlung der COVID-19-bedingten Haushaltsbelastungen, zurück. Für die Bewertung gelten daher nur die bisher aus dem Gesetz abgeleiteten Grundsätze. Für die Bewertung gelten daher nur die bisher aus dem Gesetz abgeleiteten Grundsätze, die wir für Sie in dem Websitebereich zum COVID-19 Isolierungsgesetz zusammengestellt haben.

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