Verordnung zur weiteren Verlängerung der zulässigen Befristungsdauer an Hochschulen in NRW
Im Gesetz- und Verordnungsblatt 52/2020 vom 17.11.2020 hat das Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Landes NRW die Verordnung zur weiteren Verlängerung der zulässigen Befristungsdauer nach §§ 39 Abs. 5, 44 Abs. 8 HG NRW aus Anlass der COVID-19-Pandemie an Hochschulen (HSBdVV) erlassen.
Die Verordnung ermöglicht Verlängerungen der zulässigen Befristungsdauer für Juniorprofessorinnen / Juniorprofessoren wie folgt:
Beamtenverhältnis besteht im Zeitraum 01.03.2020 bis 30.09.2020 | Beamtenverhältnisse wird neu begründet im Zeitraum 01.10.2020 bis 31.03.2021 | |
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§ 39 Abs. 5 HG NRW | 6 Jahre | 6 Jahre |
§ 39a Abs. 5a HG NRW | + 6 Monate | - |
§ 1 HSBdVV | + 6 Monate | + 6 Monate |
= Gesamtdauer der Befristung | 7 Jahre | 6,5 Jahre |
Eine entsprechende Anwendung ist nach § 1 Abs. 2 HSBdVV auch auf Juniorprofessorinnen / Juniorprofessoren in privatrechtlichen Dienstverhältnissen vorgesehen.
Für Akademische Rätinnen / Akademische Räte und Akademische Oberrätinnen / Akademische Oberräte sieht § 2 der HSBdVV entsprechende Verlängerungen der zulässigen Amtszeit vor.
Ebenso ermöglichen die §§ 3 und 4 der HSBdVV eine 6-monatige Verlängerung für Juniorprofessorinnen / Juniorprofessoren, Akademische Rätinnen / Akademische Räte und Akademische Oberrätinnen / Akademische Oberräte an Kunsthochschulen.