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Verschenken und Vererben: Steuerliche Vorteile durch Planung sichern

Durch eine frühzeitige Übertragung von Vermögenswerten auf die nächste Generation lassen sich große Steuervorteile erreichen, bei der die Versorgung des Schenkers gesichert bleibt. Nachfolgend geben wir einen kurzen Überblick zu Gestaltungen bei Schenkungen, der dann ergänzt wird um Aspekte bei der Erbschaft.

Freibeträge ausnutzen

Eine Belastung mit Erbschaft- und Schenkungsteuer lässt sich durch diverse Freibeträge vermeiden oder senken, die alle zehn Jahre neu gewährt werden und somit mehrmals ausgeschöpft werden können. Die Höhe der Freibeträge ist abhängig vom Verhältnis zwischen Schenker und Beschenktem. Für eine Schenkung zwischen Ehegatten beläuft sich der Freibetrag auf 500.000 €, bei der Schenkung an ein Kind liegt dieser bei 400.000 €. Großeltern können ihren Enkelkindern 200.000 € steuerfrei überlassen. Der Freibetrag für Geschwister, Nichten, Neffen und Lebensgefährten liegt bei 20.000 €. Sofern und soweit das Vermögen den Freibetrag übersteigt, lässt sich durch eine stufenweise Schenkung somit eine wesentliche Steuerersparnis erzielen.

Gewährung von Versorgungsleistungen bei Unternehmensnachfolgen

Insbesondere in der Unternehmensnachfolge im Mittelstand erfolgt die Übertragung von Betrieben häufig gegen Versorgungsleistungen. Diese Form der vorweggenommenen Erbfolge hat den Vorteil, dass der Schenkende durch eine lebenslange Leibrente finanziell abgesichert wird.

Nießbrauchvorbehalt bei Immobilien

Wenn Immobilien zu Lebzeiten an die künftigen Erben verschenkt werden, kann sich der Schenkende ein sog. Nießbrauchrecht vorbehalten und so die verschenkte Immobilie weiter nutzen oder vermieten, wobei ihm weiterhin die Mieteinnahmen zustehen.

Eigengenutzte Nachlassimmobilie (Familienheim)

Bewohnt der Erbe die Nachlassimmobilie selbst für mindestens zehn Jahre nach der Erbschaft, fällt keine Erbschaftsteuer an. Voraussetzung ist jedoch, dass er innerhalb von sechs Monaten nach dem Erbfall dort eingezogen ist. Während der Zehnjahresfrist darf er die Immobilie zudem weder verkaufen noch vermieten oder verpachten. Bei Kindern ist die Steuerbefreiung auf eine Wohnfläche von 200 qm begrenzt.

Erbe ausschlagen

Eine Erbausschlagung kann vorteilhaft sein, wenn das Erbe aus Schulden besteht. Gleiches gilt sogar, wenn das Erbe so hoch ist, dass die persönlichen Freibeträge deutlich überschritten werden. Denn schlägt beispielsweise ein als Alleinerbe eingesetzter Ehegatte die Erbschaft zugunsten der gemeinsamen Kinder aus, verteilt sich das Erbe (ggf.) auf mehrere Personen und alle begünstigten Familienmitglieder können dann ihre Freibeträge nutzen. 

Empfehlung: Der Ausschlagende kann sich, um nicht leer auszugehen, eine entsprechende Abfindung von seinen Kindern zusagen lassen.

Pflichtteil beachten

Schenkungen, die in den letzten zehn Jahren vor dem Tod des Schenkers veranlasst wurden, zählen ganz oder teilweise zum Nachlass und erhöhen damit den Pflichtteilsanspruch, den Enterbte später geltend machen können.

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