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Verträge über technische Betriebsführungen im Rahmen der Strom- und Energiesteuerentlastung

Aus aktuellem Anlass ist auf eine Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf (Aktenzeichen: 4 K 1713/18 VSt) vom 2. Oktober 2019 hinzuweisen.

Der Entscheidung lag eine Fallgestaltung im Rahmen der technischen Betriebsführung (hier in einem Wasserwerk) zugrunde und der zuständige Senat bestätigte seine Auffassung, wonach in solchen Fällen mögliche Entlastungen nach dem Strom- und/oder Energiesteuerrecht nicht durch das betriebsgeführte Unternehmen, sondern durch den technischen Betriebsführer zu beantragen sind.

Die durch die Finanzgerichtsbarkeit aufgestellten Grundsätze sind nach unserem Verständnis auf jede beliebige Branche bzw. Art einer Betriebsführung übertragbar.

Aufgrund der zum kommenden Jahreswechsel ablaufenden Antragsfrist für eine Strom- und Energiesteuerentlastung für das Jahr 2018 ist hier eine erhöhte Aufmerksamkeit geboten.

Sollte auch Ihr Unternehmen davon betroffen sein, da es entweder als technischer Betriebsführer tätig ist bzw. derartige Leistungen empfängt, ist eine kurzfristige Überprüfung der Rechtspositionen zu empfehlen, damit die wirtschaftlichen Effekte aus einer entsprechenden Entlastung nicht möglicherweise wegen einer ggf. fehlerhaften Antragstellung verloren gehen.

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