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Verwaltungsgrundsätze 2020: Erhöhte Mitwirkungspflichten bei Auslandssachverhalten

Bei der Ermittlung von steuerlichen Sachverhalten sind Steuerpflichtige grundsätzlich zur Mitwirkung verpflichtet. Diese Mitwirkungspflichten wurden von der Finanzverwaltung am 3.12.2020 im Rahmen der Veröffentlichung der Verwaltungsgrundsätze 2020 konkretisiert. Bei Auslandssachverhalten haben die Steuerpflichtigen nun verschärfte Anforderungen zu erfüllen, um eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen und die Festsetzung von Zuschlägen vermeiden zu können.

Mitwirkungspflichten bei Auslandssachverhalten

Die Mitwirkungspflichten der Steuerpflichtigen bestehen unabhängig von einer Amtsermittlungspflicht der Finanzbehörde und ohne Aufforderung. Mit BMF-Schreiben vom 3.12.2020 (Az.: IV B5 - S 1341/19/10018 :001) hat die Finanzverwaltung bei Auslandssachverhalten und insbesondere in Verrechnungspreisfällen die Pflichten der Steuerpflichtigen nochmals deutlich erhöht.

Generell sind die Steuerpflichtigen bei Auslandssachverhalten zur Sachverhaltsaufklärung, zur Beweismittelbeschaffung und zur Beweisvorsorge verpflichtet. Dies bedeutet, dass eine Benennung der sich im Ausland befindlichen Beweismittel nicht genügt. Vielmehr muss der Steuerpflichtige die Beweise im Rahmen seiner Möglichkeiten auch eigenständig beschaffen.

Dies wiederum heißt konkret, dass bei Anwendung der Kostenaufschlagsmethode die Kosten und bei Anwendung der Wiederverkaufspreismethode die Verkaufspreise vorzulegen sind. Unter Beweismitteln werden z.B. Gutachten zu Verrechnungspreisen, aber auch Nachrichten über elektronische Kommunikationsmedien (E-Mails, Nachrichten von Messengerdiensten, etc.) verstanden, soweit diese einen steuerlichen Bezug zum untersuchten Geschäftsvorfall aufweisen. Ebenfalls fallen unter die Vorlagepflicht auch Unterlagen und Daten nahestehender Personen sowie Bücher, Aufzeichnungen und Geschäftspapiere.

Hinweis: Durch die Beweisvorsorgepflicht wird sichergestellt, dass sich ein Steuerpflichtiger nicht darauf berufen kann, einen entsprechenden Sachverhalt nicht aufklären oder Beweismittel nicht beschaffen zu können. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass der Steuerpflichtige dafür Sorge zu tragen hat, dass bereits bei Vertragsabschluss die Möglichkeit zur Beweismittelbesorgung vereinbart wird.

Anforderungen an die Verrechnungspreisdokumentation

Bei der Verrechnungspreisdokumentation wird der Steuerpflichtige dazu verpflichtet, seine Aufzeichnungen so zu führen, dass die Steuerverwaltung eine sachverständige Risikobeurteilung vornehmen und eine Verrechnungspreisprüfung durchführen kann. Dabei sind die Sachverhalte darzustellen, die zum Zeitpunkt des Abschlusses der Geschäftsbeziehung (Verpflichtungsgeschäft) maßgeblich waren. Dazu gehören auf diesen Zeitpunkt bezogene Fremdvergleichsdaten für eine Angemessenheitsdokumentation (sog. hypothetischer Fremdvergleich).

Hinweis: Diese Unterlagen sollen so umfangreich sein, dass die Finanzverwaltung die Möglichkeit hat, die verwendeten Daten ex-post mit aktualisierten Daten zu verproben.

Grundsätzlich hat der Steuerpflichtige nur Aufzeichnungen für die von ihm verwendete Methode zu erstellen. Sofern die Finanzverwaltung eine andere Methode für zutreffender erachtet, ist der Steuerpflichtige aber zur Mitwirkung aufgerufen und soll die hierfür relevanten Daten liefern.

Hinweis: Bei der Anwendung des o.g hypothetischen Fremdvergleichs wurden die OECD-Vorgaben umgesetzt: Der Steuerpflichtige soll eine Sensitivitätsanalyse bei geänderten Annahmen und Parametern vorlegen.

Schätzung bei Verstößen gegen Mitwirkungspflichten

Ein Steuerpflichtiger verletzt seine Mitwirkungspflichten, wenn er Tatsachen, die ihm bekannt sind oder bekannt sein müssten, nicht gegenüber der Finanzbehörde offenlegt. In diesen Fällen ist die Finanzbehörde befugt zu schätzen. Dabei handelt es sich um keine Strafschätzung. Die Schätzung soll dem wahren Sachverhalt möglichst nahekommen, indem sie schlüssig, wirtschaftlich möglich und vernünftig ist.

Hinweis: Bei Verstößen gegen die Vorschriften zur Verrechnungspreisdokumentation (Nichtvorlage, verspätete Vorlage, Vorlage im Wesentlichen unverwertbarer Aufzeichnungen) können zudem Strafzuschläge festgesetzt werden.

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