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Viertes Corona-Steuerhilfegesetz in Vorbereitung

Aufgrund der anhaltenden Einschränkung durch die Pandemie hat das Bundeskabinett am 16.02.2022 den Entwurf eines Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes beschlossen. Zur weiteren Bewältigung der wirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus sieht der Einwurf sowohl die Verlängerung einiger mit den vorangegangenen Corona-Steuerhilfegesetzen beschlossenen Maßnahmen als auch einige neue Entlastungsmaßnahmen vor. Ein wichtiges Instrument ist dabei, als zusätzlicher Investitionsanreiz, eine Ausweiterung des steuerlichen Verlustrücktrags nach § 10d Einkommensteuergesetz (EStG).

Ausweitung des steuerlichen Verlustrücktrags auf die Jahre 2022 und 2023

Bislang können die Verluste aus einem Steuerjahr nach § 10d EStG nur in das unmittelbar vorangegangene Steuerjahr zurückgetragen und dort mit positiven Einkünften verrechnet werden. Die möglichen Höchstbeträge für einen steuerlichen Verlustrücktrag wurden dabei bereits im Rahmen des Zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes für die Jahre 2020 und 2021 von 1 Mio. EUR bzw. 2 Mio. EUR (bei Zusammenveranlagung von Ehegatten) auf 5 Mio. EUR bzw. 10 Mio. EUR erhöht. Durch das dritte Corona-Steuerhilfegesetz können die Verluste aus 2020 und 2021 sogar von bis zu 10 Mio. EUR bzw. 20 Mio. EUR (bei Zusammenveranlagung von Ehegatten) zurückgetragen werden. Diese Regelung gilt analog für Kapitalgesellschaften, die ebenfalls den erhöhten Verlustrücktrag von 10 Mio. EUR beantragen können.

Nach dem neuen Gesetzentwurf des Vierten Corona- Steuerhilfegesetzes soll die Möglichkeit des Verlustrücktrags verbessert werden. Zu einem soll der Verlustrücktrag von bis zu 10 Mio. EUR bzw. 20 Mio. EUR auch für 2022 und 2023 möglich sein. Zum anderen soll der bisherige einjährige Verlustrücktrag ab 2022 dauerhaft auf zwei unmittelbar vorangegangene Jahre ausgeweitet werden. Zu beachten ist, dass der Verlustrücktrag mit dem neuen Gesetzentwurf nicht mehr teilweise geltend gemacht werden kann, sondern nur noch insgesamt in Anspruch genommen werden kann.

Steuerfreie Corona-Sonderzahlung für Pflegekräfte

Für die in bestimmten Einrichtungen – insbesondere Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen – tätigen Arbeitnehmer könnte eine vom Arbeitgeber geleistete Sonderzahlung bis zu einem Betrag von EUR 3.000 zur Anerkennung besonderer Leistungen während der Corona-Krise steuerfrei gestellt werden. Begünstigt ist der Auszahlungszeitraum von 18.12.2021 bis 31.12.2022.

Fristverlängerung für die Abgabe der Steuererklärungen

Die Abgabefrist für die Steuererklärungen 2020 für beratene Steuerpflichtige wurde bereits am Ende Juni 2021 im Rahmen des ATAD-Umsetzungsgesetzes um drei Monate verlängert. Die Erklärungsfristen für 2020 sollen um weitere drei Monate und für die Veranlagungsjahre 2021 und 2022 in geringerem Umfang wie folgt verlängert werden:

  • 2020: 31.08.2022 (Verlängerung um 6 Monate insgesamt)
  • 2021: 30.06.2023 (Verlängerung um 4 Monate)
  • 2022: 30.04.2024 (Verlängerung um 2 Monate)

Verlängerung bestehender Erleichterungsmaßnahmen

  • Die bestehende Regelung zur Homeoffice-Pauschale für die Jahre 2020 und 2021 soll um ein Jahr bis zum 31.12.2022 verlängert werden. Steuerpflichtige, die ausschließlich von zu Hause betrieblich oder beruflich tätig sind, können einen pauschalen Betrag von 5 EUR pro Tag abziehen, höchstens jedoch 600 EUR im Jahr.
  • Die Steuerbefreiung der Arbeitgeberzuschüsse zum Kurzarbeitergeld soll bis zum 30.06.2022 verlängert werden.
  • Die bereits im Wege des zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes wiedereingefügten Möglichkeit zur Inanspruchnahme der degressiven Abschreibung umfasst nur die beweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die in den Jahren 2020 und 2021 angeschafft oder hergestellt wurden. Als steuerlicher Investitionsanreiz soll diese Maßnahme auch für die Wirtschaftsgüter gelten, die im Jahr 2022 angeschafft oder hergestellt werden. Der Prozentsatz der degressiven Abschreibung darf höchsten das 2,5-fache des linearen Abschreibungsprozentsatzes betragen, maximal jedoch 25 %.
  • Die in 2022 endenden steuerlichen Investitionsfristen sowohl für Investitionsabzugsbeträge nach § 7g EStG als auch für die Reinvestitionen nach § 6b EStG sollen um ein weiteres Jahr verlängert werden.
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