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„Vorläufiger Verlustrücktrag“: Der Vorteil ist sogar für bestandskräftige Steuerbescheide 2019 nachholbar!

Ein umfangreicher und vereinfachter Verlustrücktrag für Einkommen- und Körperschaftsteuer aus 2020 nach 2019 wurde am 29.06.2020 innerhalb des zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes verabschiedet. Bereits mit BMF-Schreiben vom 24.04.2020 waren Anweisungen zum vorläufigen Verlustrücktrag nach 2019 ergangen. Sie wurden nun rechtssicher im Einkommensteuergesetz konkretisiert und etwas erweitert. Nicht zu den Voraussetzungen des vorläufigen Verlustrücktrags gehört nunmehr – abweichend vom BMF-Schreiben vom 24.04.2020 – eine unmittelbare und nicht unerhebliche Belastung des Steuerpflichtigen durch die Corona-Krise.

Die bisherigen, nach § 10d EStG abziehbaren Verlustrückträge wurden mit dem Steuerhilfegesetz für die Veranlagungszeiträume 2020 und 2021 auf EUR 5.000.000,00 für Körperschaften und auf EUR 5.000.000,00/10.000.000,00 für einzel- bzw. zusammenveranlagte natürliche Personen angehoben, die Rücktragsmöglichkeiten wurden also erheblich ausgeweitet.

Als „erste Hilfe“ zur Liquiditätssicherung sieht die Finanzverwaltung neben den vielfältig gewährten Steuerstundungen einen Antrag auf Herabsetzung der Einkommen- und Körperschafsteuervorauszahlungen der Unternehmen für 2020 auf EUR 0,00 vor. Unternehmen legen damit dar, dass sie kein steuerpflichtiges Einkommen für 2020 erwarten.

Ist diese „erste Hilfe“ ausgeschöpft, stellt das neue Gesetz das zusätzliche Instrument eines „vorläufigen Verlustrücktrags“ bereit: Nach bisher geltendem Recht führt ein Verlustrücktrag bei der Steuerfestsetzung (Bescheid) des Verlustjahres durch Abzug dieses Verlustes vom steuerlichen Vorjahresgewinn zu einer Steuererstattung für das Vorjahr. Aktuell könnten Unternehmen frühestens im Frühjahr 2021 eine Erstattung aus solchen Verlustrückträgen aus 2020 erwarten. Durch das Steuerhilfegesetz wird der Erstattungszeitpunkt vorgezogen, obwohl das Verlustjahr 2020 noch gar nicht beendet ist.

Die Liquiditätserleichterung durch einen „vorläufigen Verlustrücktrag“ kann wie folgt erreicht werden:

  1. Herabsetzung von Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuervorauszahlungen für 2019

    Es kann beantragt werden, den Gesamtbetrag der Einkünfte für 2019, welcher der Bemessung der Vorauszahlungen für 2019 zugrunde liegt, entweder pauschal um 30 % oder um einen höheren, nachzuweisenden Betrag eines „vorläufigen Verlustrücktrags“ für 2020 zu vermindern.

    Die Vorauszahlungen für 2019 können noch bis zum 31.03.2021 geändert werden!
     
  2. Antrag in der Steuererklärung für 2019

    Auf Antrag kann der Gesamtbetrag der Einkünfte 2019 bei der Steuerfestsetzung 2019 entweder pauschal um 30 % oder um einen höheren, nachzuweisenden Betrag eines „vorläufigen Verlustrücktrags“ aus 2020 gemindert werden. Dieser Antrag kann in der Steuererklärung für 2019 oder noch gesondert im Veranlagungsverfahren gestellt werden.
     
  3. Änderung von bereits erteilten Bescheiden für 2019

    Bis zum 1. August 2020 lässt der Gesetzgeber nachträgliche Anträge auf Abzug eines „vorläufigen Verlustrücktrags“ zu, sollten Steuerbescheide für 2019 bereits ergangen und vor dem 15. Juli 2020 bestandskräftig geworden sein.

    Sich ergebende Nachzahlungen für 2019, z. B., wenn im Vorauszahlungsverfahren ein (höherer) vorläufiger Verlustrücktrag nachgewiesen wurde, im Rahmen der Veranlagung jedoch der (niedrigere) pauschale vorläufige Verlustrücktrag in Anspruch genommen wurde, werden auf Antrag bis einen Monat nach Festsetzung der Steuer für 2020 gestundet.
     
  4. Veranlagung für 2020

    Die oben beschriebene Erleichterung endet mit der Erteilung eines Bescheides für 2020. Der „vorläufige Verlustrücktrag“ wird dann ggfs. durch den tatsächlichen ersetzt - hier gilt die bisherige Rechtslage unverändert.

 

Weitere Informationen finden Sie hier:

Corona-Krise – Erste Hilfe von PKF

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