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Vorsicht Steuerfalle bei Share Deals

Neben den mittlerweile hinreichend bekannten grundlegenden Änderungen des Grunderwerbsteuergesetzes, mit denen insbesondere auch die steuerneutrale Umgehung von sog. Share Deals vermieden werden sollte, wurden im Nachgang im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2022 (JStG) verfahrensrechtliche Vorschriften zur Grunderwerbsteuer bei Share Deals modifiziert. Entsprechende Gestaltungen bedürfen sorgfältiger Abwägungen, um nicht in eine Steuerfalle zu tappen.

Verwaltungsauffassung zum Signing und Closing

Sofern eine Kapitalgesellschaft Grundbesitz hat, ergeben sich bei einem Verkauf von Unternehmensanteilen (Share Deal) grundsätzlich zwei Anknüpfungspunkte bezüglich des in der Gesellschaft befindlichen Grundvermögens, die Grunderwerbsteuer (GrESt) auslösen können:

  • Der Zeitpunkt des Abschlusses des Verpflichtungsgeschäfts (sog. Signing) löst regelmäßig GrESt nach § 1 Abs. 3 bzw. Abs. 3a GrEStG aus.
  • Das Erfüllungsgeschäft (sog. Closing) löst regelmäßig den Tatbestand des § 1 Abs. 2 bzw. des Abs. 2a/2b GrEStG aus.

Gesetzlich ist geregelt, dass § 1 Abs. 2 bzw. Abs. 2a GrEStG Vorrang vor § 1 Abs. 3 GrEStG haben. Dies bedeutet eigentlich, dass GrESt in diesen Fällen grundsätzlich nur für den Closing-Tatbestand festgesetzt werden sollte. Allerdings geht die Finanzverwaltung davon aus, dass es sich bei den Vorschriften zum Signing-Tatbestand und zum Closing-Tatbestand um parallel anwendbare GrESt-Tatbestände handelt, sofern – was in der Praxis weit überwiegend der Fall ist – das Signing und das Closing zeitlich nicht zusammenfallen. Bei Anwendung dieser Auffassung fällt bei Share Deals GrESt grundsätzlich somit doppelt an.

Dieses nun nicht neue Problem wurde bisher in der Praxis insoweit gelöst, dass die GrESt für den Signing-Tatbestand von Seiten der Finanzverwaltung nur dann festgesetzt wurde, wenn das Closing nicht innerhalb von einem Jahr seit Kenntnisnahme der Verwaltung erfolgte. Gleichwohl handelt es sich hierbei lediglich um eine Verwaltungsanweisung und nicht um eine gesetzliche Regelung.

Neue gesetzliche Regelungen

Nunmehr hat der Gesetzgeber mit dem JStG 2022 eine sehr formalistische Lösung für das o.g. Problemfeld geschaffen: Mit der Einführung des § 16 Abs. 4a GrEStG wurde die Aufhebung des GrESt-Tatbestands für den Signing-Sachverhalt gesetzlich angeordnet, wenn es zum Closing der Transaktion und damit zum grunderwerbsteuerbaren Tatbestand des § 1 Abs. 2a oder Abs. 2b GrEStG gekommen ist. Hiernach soll GrESt beim Share Deal also grundsätzlich nur einmal anfallen. Sollte zuvor für den Signing-Tatbestand bereits GrESt festgesetzt worden sein, wäre diese aufzuheben.

Für die Praxis sehr problematisch ist allerdings die weitere Voraussetzung des § 16 Abs. 5 Satz 2 GrEStG, der ebenfalls durch das JStG 2022 eingeführt wurde. Danach wird die GrESt für den Signing-Tatbestand nur dann rückwirkend aufgehoben, wenn die mit dem Signing verbundenen Meldepflichten rechtzeitig und vollständig erfolgt sind. Sollte beispielsweise eine vollständige Anzeige des grunderwerbsteuerpflichtigen Vorgangs nicht innerhalb von zwei Wochen nach dem Signing beim Finanzamt eingegangen sein, droht nach der neuen Gesetzeslage eine doppelte GrESt fällig zu werden. Da es sich in diesem Fall meist um hochpreisige Immobilien im Betriebsvermögen handelt, besteht hier das latente Risiko hoher sechsstelliger Steuerforderungen.

Empfehlungen: Sofern bei den erworbenen Gesellschaften Grundvermögen vorhanden ist, ist zwingend darauf zu achten, dass die Meldefristen von zwei Wochen eingehalten werden. Dies stellt die Praxis insbesondere vor die Herausforderung, dass bei einem Share Deal der Erwerber verpflichtet ist, die Meldung abzugeben, obwohl oftmals zu diesem Zeitpunkt die notwendigen Informationen nicht in ausreichendem Detaillierungsgrad vorhanden sind. Insoweit ist es wichtig, die Problematik bereits im Zuge der Kaufpreisverhandlungen zu adressieren, um die Fristen einhalten zu können.

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