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Vorsteuerabzug: Zuordnungswahlrecht bei gemischt genutzten Gegenständen

Der Vorsteuerabzug bei nicht nur unternehmerisch genutzten Gegenständen erfordert eine zeitnahe Zuordnung zum Unternehmensvermögen. Der BFH hat kürzlich entschieden, dass für die Dokumentation der Zuordnung keine fristgebundene Mitteilung an das Finanzamt erforderlich ist.

Ein Unternehmer kann die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer für Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Bei dem Bezug eines einheitlichen Gegenstands, der sowohl betrieblich als auch privat genutzt werden soll, hat der Unternehmer ein Zuordnungswahlrecht. Es besteht für ihn die Möglichkeit, den Gegenstand entweder insgesamt seinem Unternehmen zuzuordnen oder diesen in vollem Umfang in seinem Privatvermögen zu belassen. Außerdem kann sich der Unternehmer dafür entscheiden, den Gegenstand entsprechend dem (geschätzten) unternehmerischen Nutzungsanteil seinem Unternehmen zuzuordnen. Nach Meinung der Finanzverwaltung ist diese Zuordnungsentscheidung eine innere Tatsache, die erst durch äußere Beweisanzeichen erkennbar wird. Wenn die Zuordnung bei der Umsatzsteuer-Voranmeldung demnach nicht dokumentiert wurde, war sie spätestens bis zur gesetzlichen Abgabefrist für Steuererklärungen gegenüber dem Finanzamt zu erklären.

Der BFH hat sich im Urteil vom 4.5.2022 (Az.: XI R 29/21 (XI R 7/19)) gegen eine solche fristgebundene Mitteilung über die Dokumentation an das Finanzamt ausgesprochen. Auch nach Ablauf der Dokumentationsfrist können dem Finanzamt nach außen hin objektive Anhaltspunkte für eine Zuordnung mitgeteilt werden. Die Zuordnungsentscheidung ist grundsätzlich bei Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Gegenstands zu treffen. Als objektive Anhaltspunkte für eine ausdrückliche oder konkludente Zuordnung zum Unternehmen können neben der Geltendmachung oder Nichtgeltendmachung des Vorsteuerabzugs auch andere Beweisanzeichen herangezogen werden:

  • die Bezeichnung eines Zimmers als Arbeitszimmer unter Vorbehalt weiterer objektiver Anhaltspunkte,
  • die Anschaffung des Gegenstands unter dem Firmennamen, 
  • die betriebliche Versicherung des Gegenstands und 
  • die bilanzielle Behandlung.

Hinweis: Die Entscheidung des BFH könnte in der Praxis als Rettungsanker dienen, wenn sich die zeitnahe Zuordnung als strittig erweist. Allerdings ist eine fristgerechte und eindeutige Erklärung gegenüber dem Finanzamt zu empfehlen, um Streitigkeiten bereits im Vorfeld zu vermeiden (weitere Informationen hierzu).

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