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Weitere Verlängerung der steuerverfahrensrechtlichen Hilfsmaßnahmen

Aufgrund der weiterhin bestehenden wirtschaftlichen Schäden durch die Corona-Pandemie und zur Vermeidung unbilliger Härten wurde mit einem Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen vom 31.01.2022 eine erneute Verlängerung bestimmter steuerverfahrensrechtlicher Hilfsmaßnahmen erlassen.

Durch einen bis zum 31.03.2022 gestellten Antrag können die bis zum 31.03.2022 fälligen Steuern bis zum 30.06.2022 in einem vereinfachten Verfahren gestundet werden. Bei der Vereinbarung von Ratenzahlungen können diese Stundungen längstens bis zum 30.09.2022 gewährt werden. Gleiches gilt auch für Vollstreckungsmaßnahmen.

Außerdem kann ein Antrag auf Anpassung der Vorauszahlungen auf fällige Einkommen- und Körperschaftsteuern 2021 und 2022 bis zum 30.06 2022 gestellt werden.

Bei den Anträgen stellen die Finanzämter weiterhin keine strengen Anforderungen bei der Nachprüfung der Voraussetzungen.

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