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Werk- / Subunternehmerverträge im Fokus der Politik

Ausgelöst durch die Corona-Fälle in der Fleischproduktion ist die Auslagerung von Prozessen auf externe Unternehmen (Outsourcing) wieder verstärkt in das Blickfeld der Politik geraten. Der Gesetzgeber plant, solche Modelle für die Fleischindustrie ab dem 1.1.2021 ganz zu verbieten. Anlässlich dieser aktuellen Entwicklungen geben wir Ihnen hier einen Überblick über die derzeitige Rechtslage und skizzieren die zu erwartenden Neuerungen.

Hintergrund der Problematik

Im Kern geht es um die Verteilung und die Auslagerung von Verantwortlichkeiten für die letztlich in einem Betrieb tätigen Personen, dies insbesondere hinsichtlich der Arbeitsbedingungen und der Einhaltung der gesetzlichen Mindeststandards. Durch Einschaltung von Subunternehmen, die mit der Ausführung einzelner Produktionsschritte beauftragt werden (z.B.: schlachten, zerlegen, verarbeiten) werden die Verantwortlichkeiten vom eigentlichen Unternehmen (Schlachthofbetreiber) wegdelegiert und zersplittert, was die Kontrolle der Einhaltung von Vorschriften dann entsprechend erschwert.

Rechtliche Rahmenbedingungen

Grundsätzlich ist die Einschaltung von Fremdunternehmen zur Erfüllung bestimmter betrieblicher Funktionen rechtlich zulässig und in zahlreichen Branchen vielfach geübte Praxis. Dies reicht von der Vergabe einzelner Gewerke durch einen Generalunternehmer in der Baubranche bis zur Auslagerung von IT-Dienstleistungen und der Fremd-Bewirtschaftung einer Unternehmenskantine. Oft kann man so den gestiegenen Anforderungen an die Spezialisierung von Arbeitsprozessen flexibler gerecht werden.

Ob es sich dabei tatsächlich um einen Werkvertrag im Sinne des BGB handelt, bei dem die Herstellung eines Werks, also ein bestimmter Erfolg, geschuldet wird, spielt letztlich keine entscheidende Rolle. Die Einschaltung von Subunternehmern kann ebenso durch Dienstverträge oder ähnliche Vertragstypen erfolgen, bei der im Wesentlichen kein Erfolg, sondern eine Tätigkeit geschuldet wird.

Hinweis: Allerdings ist die Bezeichnung als Werkvertrag eher geeignet, zu verschleiern, dass tatsächlich Arbeitsleistungen geschuldet werden und in Wirklichkeit eine (unzulässige) Arbeitnehmerüberlassung vorliegt.

Abgrenzung zur Arbeitnehmerüberlassung

Die Arbeitnehmerüberlassung („Leiharbeit“) unterliegt den speziellen Regeln des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes, wonach der Verleiher insbesondere einer Erlaubnis der zuständigen Agentur für Arbeit bedarf. Liegt eine solche nicht vor, sind die Vertragsbeziehungen zwischen Verleiher und Entleiher unwirksam und es wird kraft Gesetzes ein Anstellungsverhältnis zwischen dem Entleiher und dem Leiharbeiter unterstellt; dies mit allen steuer-, sozialversicherungs- und arbeitsrechtlichen Konsequenzen.

Auf die Vertragsbezeichnung kommt es dabei nicht an. Auch einem als Werkvertrag bezeichneten Vertrag kann nach den tatsächlichen Gegebenheiten eine (illegale) Arbeitnehmerüberlassung zugrunde liegen. Hier beginnt die Grauzone und die Abgrenzung ist oftmals schwierig. Zu fragen ist u.a.:

  • Wer plant und organisiert die Arbeitsabläufe – der Auftraggeber oder der Auftragnehmer?
  • Ist der Auftragnehmer von seiner organisatorischen Betriebsstruktur her überhaupt in der Lage, den Werkvertrag eigenverantwortlich erfüllen zu können?
  • Trägt der Auftragnehmer die unternehmerische Verantwortung für einen bestimmten Erfolg?
  • Ist er diesbezüglichen Gewährleistungsansprüchen ausgesetzt?
  • Ist das Fremdpersonal in die betrieblichen Abläufe bzw. in die betriebliche Organisation des Auftraggebers eingegliedert?
  • Wer übt die Weisungsbefugnisse gegen über dem Fremdpersonal aus?
  • Wer überwacht und kontrolliert Anwesenheit und Arbeitsausführung?
  • Wer stellt die notwendigen Arbeitsmittel (Werkzeuge, Geräte)?

Die einzelnen Kriterien können je nach Einzelfall und Gericht unterschiedlich gewichtet werden, so dass in vielen Fällen eine Rechtsunsicherheit bleibt.

Empfehlung: Eine Begutachtung der zweifelhaften Fälle durch fachkundige Berater ist in jedem Fall zu empfehlen.

Mögliche Gesetzesänderungen

Auch dem Gesetzgeber sind die bestehenden Rechtsunsicherheiten und die Grauzonen seit langem bekannt, ohne dass bisher sachgerechte Lösungen gefunden wurden. Bereits im Jahre 2017 wurde das „Gesetz zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft“ verabschiedet. Durch die Einführung einer Art Generalunternehmerhaftung sollte damit dem missbräuchlichen Einsatz von Subunternehmern begegnet werden. Die gewünschte Wirkung hat die Neuregelung aber offenbar nicht entfaltet.

Ausgelöst durch die aktuelle öffentliche Diskussion der Zustände in einzelnen Betrieben soll nunmehr der Fremdpersonaleinsatz jedenfalls in der Fleischindustrie generell für unzulässig erklärt werden, beginnend ab dem 1.1.2021. Damit würde auch eine offizielle Arbeitnehmerüberlassung (mit Erlaubnis) ausscheiden.

Ausblick: Ziel ist es offenbar, die direkte Festanstellung aller in der Fleischindustrie Beschäftigten bei den jeweiligen Schlachthofbetreibern zu erreichen. Lediglich Kleinbetriebe mit bis zu 30 Beschäftigten sollen ausgenommen werden. Der vom Bundesarbeitsministerium hierzu erarbeitete Gesetzentwurf schreibt ferner eine deutlich höhere Kontrolldichte vor. Es bleibt abzuwarten, ob damit die gewünschten Ziele erreicht werden oder ob sich neue Grauzonen eröffnen.

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