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Wertpapiere: Auswirkungen von Kursschwankungen im Unternehmen und im Privatvermögen

Der Corona-bedingte Crash an den Aktienmärkten hat die Kurse vieler Wertpapiere drastisch verschlechtert. Sogar ETF auf den Aktien­index MSCI World haben zwischendurch massiv an Wert verloren. Zuletzt haben sich die Kurse wieder erholt und es sieht nach einem glimpflichen Verlauf aus. Haben sich einige Ihrer Wertpapiere jedoch nicht wieder erholt, stellt sich die Frage, wie Sie diesen Verlust bilanziell abbilden bzw. in Ihrer privaten Steuererklärung nutzen können.

1. Bilanzierung von Wertpapieren in der Handels- und Steuerbilanz

Wertpapiere des Anlagevermögens, deren Kurs gesunken ist, können in der Bilanz mit dem neuen niedrigeren Wert angesetzt werden.

Ist das Wertpapier bloß vorübergehend weniger wert, können Sie in der Handelsbilanz wählen, ob der niedrigere Wert in der Bilanz ausgewiesen werden soll. Besteht aber eine dauerhafte Wertminderung, muss der niedrigere Wert angesetzt werden und der Gewinn wird um die daraus resultierende außerplanmäßige Abschreibung gemindert.

In der Steuerbilanz besteht abweichend davon nur bei dauerhafter Wertminderung das Wahlrecht zum Ansatz des niedrigeren Kurswerts.

Eine dauerhafte Wertminderung liegt vor, wenn der Wert des Wertpapiers zum Abschlussstichtag nachhaltig unter den Buchwert gesunken ist. Kurzfristige Kursschwankungen wirken sich daher nicht aus.

a) Börsennotierte Wertpapiere und überwiegend börsennotiert anlegende Investmentfonds
Eine Wertminderung bei börsennotierten Aktien wird als dauerhaft angesehen, wenn der Marktwert

  • in den sechs Monaten vor dem Abschlussstichtag permanent um mehr als 20 % unter dem letzten Buchwert lag, oder
  • bereits länger als ein Geschäftsjahr unter dem Buchwert lag und gleichzeitig der Durchschnitt der täglichen Börsenschlusskurse in den letzten zwölf Monaten um mehr als 10 % unter dem Buchwert lag.

b) Nicht börsennotierte Wertpapiere (z.B. Anleihen und Anteile an nicht börsennotierten Kapitalgesellschaften)
Bei Anteilen an nicht börsennotierten Unternehmen wird der beizulegende Wert regelmäßig über ein Zukunftserfolgsverfahren (Ertragswert- oder DCF-Verfahren) ermittelt.

Liegt nach den Aufgreifkriterien eine dauernde Wertminderung vor, ist in einem zweiten Schritt die angemessene Höhe der vorzunehmenden Abschreibung zu ermitteln. Bei marktgehandelten Papieren kann der Börsenkurs am Abschlussstichtag angesetzt werden.

  • Die Abschreibungen auf den niedrigen Börsenkurs wirken sich handelsrechtlich sowie idR. auch steuerlich gewinnmindernd aus. 

2. Privatvermögen

Wenn Sie Wertpapiere im Privatvermögen halten, können Sie die Verluste nur über einen Verkauf geltend machen. Die Verluste dürfen aber nicht mit den Gewinnen aus anderen Einkünften, sondern ausschließlich mit Gewinnen aus anderen Wertpapierverkäufen verrechnet werden. Dafür werden bei der Bank je zwei Verlustverrechnungstöpfe geführt. Der eine davon dient der Verrechnung von Aktiengewinnen mit -verlusten (sog. Aktienverlustverrechnungstopf). Der andere allgemeine Verlustverrechnungstopf umfasst sämtliche andere Gewinne und Verluste (z.B. Zinsen, Dividenden und Erträge aus sonstigen Wertpapiergeschäften). Daher kann es sich bei Kursverlusten lohnen, andere Wertpapiere aus dem gleichen Verlustverrechnungstopf mit Kursgewinnen zu veräußern und die Gewinne und Verluste gegeneinander auszugleichen.

Wenn Sie keine gewinnträchtigen Wertpapiere veräußern (möchten), gehen die Verluste nicht verloren. Denn sie können in die folgenden Jahre vorgetragen werden. Dafür wird auf dem Steuerbescheid eine gesonderte Verlustfeststellung bescheinigt.

 

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