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Wirksamkeit von Satzungsänderungen

Eine Änderung bei den für die Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach § 60a AO erheblichen Verhältnissen tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister ein, so dass erst dann die Feststellung nach § 60a Abs. 4 AO mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben ist. Dies hat der BFH mit seinem am 29.10.2020 veröffentlichten Urteil vom 23.6.2020 (Az.: V R 40/18) entschieden.

Geklagt hatte ein eingetragener Verein, dessen satzungsgemäßer Vereinszweck u.a. die Förderung der Kinder- und Jugendpflege war. Das FA hatte nach einer am 2.9.2014 vom Verein beschlossenen Satzungsänderung in 2015 die Auffassung vertreten, dass die Satzung nicht mehr den steuerrechtlichen Anforderungen entspreche.

Die BFH-Richter entschieden, dass eine Änderung der für die Feststellung erheblichen Verhältnisse aufgrund einer Satzungsänderung erst mit ihrem zivilrechtlichen Inkrafttreten eintrete. Eine zivilrechtlich noch nicht wirksame Satzungsänderung sei zwar angebahnt, aber noch nicht „eingetreten“. Erst mit der konstitutiv wirkenden Eintragung in das Vereinsregister erlangt die Satzungsänderung im Außen- wie im Innenverhältnis rechtliche Wirkung.

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