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Zugangserleichterungen beim Kurzarbeitergeld bis zum 31. Dezember 2022 verlängert

Mit der Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldzugangsverordnung werden die Zugangserleichterungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld für weitere drei Monate bis zum 31. Dezember 2022 verlängert. Dadurch ist weiterhin ein niedrigschwelliger Zugang zum Kurzarbeitergeld gewährleistet.

Mit dem erleichterten Zugang ist geregelt, dass:

  • Kurzarbeitergeld nach wie vor bereits gezahlt werden kann, wenn mindestens zehn Prozent statt regulär ein Drittel der Beschäftigten von einem Entgeltausfall betroffen sind,
  • Beschäftigte keine Minusstunden vor dem Bezug von Kurzarbeitergeld aufbauen müssen.
  • Mit der Verordnung über die Öffnung des Kurzarbeitergeldbezugs für Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer können auch Leiharbeitnehmer zeitlich befristet wieder Kurzarbeitergeld erhalten. Ihr Anspruch gilt drei Monate – vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2022.

Die Zugangserleichterungen zum Kurzarbeitergeld waren ursprünglich zum 30. September 2022 ausgelaufen, wurden nunmehr aber verlängert, um Unsicherheiten bei vielen Unternehmen und Beschäftigten abzufedern. Die Verlängerung des vereinfachten Zugangs soll den Betrieben Planungssicherheit schaffen und zur Stabilisierung des Arbeitsmarkts beitragen.

Damit die Bundesregierung weiterhin Sonderregelungen für das Kurzarbeitergeld im Wege einer Verordnung erlassen kann, gilt zudem bis 30. Juni 2023 eine Verordnungsermächtigung.

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