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Zum Jahresende 2020: Einige steuerliche Corona-Hilfen werden verlängert!

Das Bundesfinanzministerium hat am 1. Dezember 2020 auf seiner Website die Verlängerung von Entlastungen für von der Corona-Pandemie unmittelbar und nicht unwesentlich wirtschaftlich betroffene Steuerpflichtige angekündigt. Diejenigen Regelungen des BMF-Schreibens vom 19. März 2020, die bis 31. Dezember 2020 befristet waren, sollen damit angemessen verlängert werden.

Ein entsprechendes BMF-Schreiben soll im Laufe des Dezembers 2020 erscheinen.

Steuererklärungen für das Kalenderjahr 2019, die durch einen Steuerberater erstellt werden, müssen erst am 31. März 2021 abgegeben werden (Verlängerung um einen Monat).

Längstens bis 31. März 2021 können unter allgemeiner Bezugnahme auf die Belastungen des Steuerpflichtigen durch Corona Stundungen von Steuerzahlungen beantragt werden. Die Stundungen sollen dann längstens bis 30. Juni 2021 laufen.  

Anschlussstundungen sollen in Verbindungen mit Ratenzahlungsvereinbarungen längstens bis zum 31. Dezember 2021 gewährt werden.

Es bleibt abzuwarten, ob das BMF-Schreiben weitere Verlängerungen, beispielsweise zum Vollstreckungsaufschub gewähren wird. Auch wird erwartet, dass keine Stundungszinsen erhoben werden sollen.

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