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Zweites Corona-Steuerhilfegesetz

In unserem Blogbeitrag vom 05.06.2020 hatten wir über verschiedene steuerliche Maßnahmen im Rahmen des Konjunktur- und Krisenbewältigungspakets sowie Zukunftspakets berichtet. Inzwischen hat das Bundesfinanzministerium (BMF) eine sogenannte Formulierungshilfe erarbeitet, welche als Grundlage für einen Gesetzentwurf der Regierungsfraktionen dienen soll. Das Bundeskabinett wird sich voraussichtlich am 12.06.2020 mit dem Inhalt befassen.

Aus dem Katalog der steuerlichen Maßnahmen werden folgende Punkte umgesetzt:

  • Befristete Senkung des Mehrwertsteuersatzes von 19% auf 16% bzw. von 7% auf 5% für den Zeitraum vom 01.07.2020 bis zum 31.12.2020.
    • Die Maßnahme wirkt sich auch auf die Einfuhrumsatzsteuer, die Besteuerung von Reiseleistungen sowie die Differenzbesteuerung aus.
    • Weiterführende Erläuterungen lesen Sie in unserem Blogbeitrag vom 05.06.2020.
  • Verschiebung der Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer auf den 26. des zweiten auf den betreffenden Monat folgenden Kalendermonats.
    • Die Verschiebung wurde gegenüber der ursprünglichen Ankündigung um einen weiteren Monat verlängert.
    • Voraussetzung ist allerdings, dass bereits ein Zahlungsaufschub gemäß Artikel 110 Buchstabe b oder c Unionszollkodex bewilligt ist. Dies wurde im Koalitionspapier vom 03.06.2020 noch nicht erwähnt.
    • Da die IT-technischen Voraussetzungen noch geschaffen werden müssen, wird der Termin für die erstmalige Anwendung durch ein BMF-Schreiben bekanntgegeben.    
  • Temporäre Erweiterung der steuerlichen Verlustverrechnung
    • Einführung von Regelungen zur Anpassung von Vorauszahlungen für den Veranlagungszeitraum 2019 (§ 110 EStG-E) sowie zum vorläufigen Verlustrücktrag für 2020 (§ 111 EStG-E).
    • Die im Koalitionspapier angekündigte Möglichkeit zur Bildung einer steuerlichen Rücklage wurde nicht aufgegriffen.
    • Weitere Änderungen bei der Verlustnutzung (z.B. im Rahmen der Mindestbesteuerung) sind nach wie vor nicht vorgesehen.
    • Das BMF-Schreiben vom 24.04.2020 zur Verlustnutzung wird mit Inkrafttreten des Gesetzes aufgehoben.
  • Einführung einer degressiven AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 31.12.2019 und vor dem 01.01.2022 angeschafft werden.
    • Die derzeit geltenden AfA-Sätze bei linearer Abschreibung sollen um den Faktor 2,5 erhöht werden (mit absoluter Begrenzung auf 25% AfA p.a.).
    • Seitens des Gesetzgebers wird erwartet, dass die Steuerpflichtigen auf Basis der durch die höhere AfA sinkenden Gewinne für 2020 und 2021 von sich aus eine Herabsetzung der Vorauszahlungen beantragen, damit die Maßnahme entsprechend schnell wirksam wird.
  • Erhöhung des Freibetrags für die existierenden Hinzurechnungstatbestände auf EUR 200.000 (bisher: EUR 100.000) bei der Gewerbesteuer.
  • Zahlung eines einmaligen Kinderbonus von EUR 300 pro Kind für jedes kindergeldberechtigte Kind.
    • Voraussetzung ist, dass für das Kind im Kalenderjahr 2020 für mindestens einen Kalendermonat ein Anspruch auf Kindergeld besteht.
    • Der Bonus ist als zusätzliches Kindergeld ausgestaltet, so dass er mit dem steuerlichen Kinderfreibetrag verrechnet wird. Dadurch sollen gezielt Familien mit kleinem und mittlerem Einkommen gefördert werden.
  • Anhebung des Entlastungsbetrages für Alleinerziehende für die Jahre 2020 und 2021.
    • Der (Grund-) Entlastungsbetrag wird um EUR 2.100 von derzeit EUR 1.908 auf EUR 4.008 erhöht.
    • Der Anspruch für jedes weitere Kind (EUR 240 p.a.) bleibt unverändert.
    • Die Erhöhung des Entlastungsbetrages wird nicht im Rahmen des Lohnsteuerabzugs berücksichtigt. Steuerpflichtige können aber einen entsprechenden Freibetrag in ihren ELStAM berücksichtigen lassen.
  • Erhöhung der Bemessungsgrundlage für die steuerliche Forschungszulage auf bis zu 4 Mio. EUR p.a. pro Unternehmen.
    • Gilt für förderfähige Aufwendungen, die nach dem 31. Dezember 2019 und vor dem 1. Januar 2026 entstanden sind.
  • Erhöhung der Kaufpreisgrenze von EUR 40.000 auf EUR 60.000 bei der Besteuerung der Privatnutzung von reinelektrischen Dienstwagen.
    • Nach geltendem Recht ist die Privatnutzung für jeden Kalendermonat statt mit 1% des Bruttolistenpreis nur mit 0,25% vorzunehmen, wenn das Kraftfahrzeug nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2031 angeschafft wird, keine Kohlendioxidemission je gefahrenen Kilometer hat und der Bruttolistenpreis nicht mehr als EUR 40.000 beträgt. Diese Kaufpreisgrenze erhöht sich auf EUR 60.000.

Zusätzliche Maßnahmen:

  • In einem neuen § 375a AO wird geregelt, dass künftig für Fälle der Steuerhinterziehung Steueransprüche, die noch nicht erfüllt, jedoch schon verjährt sind, die Einziehung nach § 73 StGB noch angeordnet werden kann. Die Regelung umfasst nicht nur die hinterzogenen Steuern, sondern auch die Zinsen, soweit diese auf die hinterzogenen Steuern entfallen.
  • Durch die Neuregelung in § 376 Absatz 3 Satz 1 AO wird die Grenze der absoluten Verfolgungsverjährung auf das Zweieinhalbfache der gesetzlichen Verjährungsfrist anstelle des Doppelten verlängert. Dies stellt u.a. eine Reaktion auf die Cum/Ex-Gestaltungen dar. Weiterhin wird durch die Neuregelung in § 376 Absatz 4 AO die Anwendbarkeit von § 78b Absatz 4 StGB auch auf die Fälle besonders schwerer Steuerhinterziehung nach § 370 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 bis 6 AO für anwendbar erklärt. Damit sollen künftig Verfahrensverschleppungen verhindert werden.
  • Im Tabaksteuergesetz kommt für Zwecke der Berechnung der Mindeststeuer für Zigaretten, Zigarren/Zigarillos und Feinschnitt weiterhin der bisherige Umsatzsteuersatz von 19% zur Anwendung.

Link zur Formulierungshilfe:

Die Formulierungshilfe können Sie hier abrufen.

 

Weitere Informationen finden Sie hier:

Corona-Krise – Erste Hilfe von PKF

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