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Nutzen Sie auch über den 31.12.2020 hinaus die reduzierten Umsatzsteuersätze!

Die befristete Umsatzsteuersatzreduzierung war für viele Unternehmer mit erheblichem Umstellungsaufwand verbunden. Dabei standen Kosten und Nutzen für einige Unternehmer in keinem guten Verhältnis. Schließlich war eine Nutzung der reduzierten Steuersätze in vielen Fällen aufgrund von geplanten Fertigstellungen oder Lieferungen erst zu einem Zeitpunkt im Jahr 2021 bereits zu Beginn ausgeschlossen.


Verschaffen sich einen klaren Vorteil gegenüber Ihren Konkurrenten und sichern Sie sich einen hohen Liquiditätszufluss im letzten Quartal 2020!

Wie funktioniert’s?

Durch die Kombination aus reduzierten Umsatzsteuersätzen und den aktuellen Umsatzsteuerregelungen.

  • Der Kauf findet noch im Jahr 2020 statt.
  • Die Lieferung und Leistung ist aber aufgrund von terminlichen Abstimmungen, Lieferzeiten, Vorlaufzeiten oder anderen Gründen erst im Jahr 2021 möglich.
  • Grundsätzlich entsteht die Umsatzsteuer dann auch erst mit der Ausführung der Leistung im Jahr 2021. Ihre Kunden würden heute bestellen aber die Anwendung der „normalen“ Umsatzsteuersätze von 7% und 19% in Kauf nehmen müssen.

Wer profitiert davon?

Zuallererst profitieren Sie von einem gesteigerten Liquiditätszufluss bis zum Ende diesen Jahres. Außerdem haben Sie einen klaren Preisvorteil gegenüber Ihren Konkurrenten, denn:

  • Privatkunden und Unternehmerkunden, die nur anteilig zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, können sich für große Anschaffungen bei Ihnen die reduzierten Steuersätze sichern.
  • So kommen Sie und Ihre Kunden noch in den Genuss der reduzierten Steuersätze, auch wenn der eigentliche Leistungszeitpunkt / Lieferzeitpunkt erst nach dem 31.12.2020 vorliegen sollte.

 

Sie wollen von unserer PKF-Idee profitieren?

Fordern Sie hier die Lösung an!

Sie können unsere Umsatzsteuer-Experten auch gerne telefonisch erreichen:

Maren Hubl: +49 711 69767 219

Martin Krebs: +49 711 69767 254

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