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17.09.2025

Lesezeit: 5 Minuten

Millionen Menschen in Deutschland engagieren sich ehrenamtlich in Vereinen und leisten damit einen unverzichtbaren Beitrag zum Gemeinwohl. Dieses Engagement verdient nicht nur gesellschaftliche Anerkennung, sondern auch steuerliche Entlastung.

Bild von Steuerberaterin

von
Céline Rauch

Steuerberaterin

Mit dem „Zukunftspakt Ehrenamt“ hat die Bundesregierung deshalb einen Gesetzentwurf für steuerliche Vereinfachungen im Gemeinnützigkeitsrecht vorgelegt. Ziel ist es, Engagement zu stärken, Bürokratie abzubauen und die steuerliche Behandlung gemeinnütziger Tätigkeiten zu vereinfachen – zugunsten kleiner wie großer Vereine.

Wichtig: Der Gesetzentwurf wurde bislang nicht als Gesetz verabschiedet. Er befindet sich nun im parlamentarischen Verfahren und muss noch von Bundestag und Bundesrat beschlossen werden. Die geplanten Änderungen gelten daher noch nicht, geben aber bereits einen klaren Ausblick auf die künftige steuerliche Entwicklung im Ehrenamtsbereich.


1. Höhere Freibeträge für Ehrenamtliche – mehr steuerfreie Anerkennung
 

Übungsleiterpauschale

Die Übungsleiterpauschale (§ 3 Nr. 26 EStG) soll von bisher 3.000 € auf 3.300 € erhöht werden. Sie gilt für Tätigkeiten im pädagogischen, künstlerischen oder sportlichen Bereich, sofern diese im Dienst einer gemeinnützigen Organisation oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts ausgeübt werden. Konkret umfasst dies z. B. Trainer im Fußballverein, Chorleiter im Gesangsverein, Jugendbetreuer bei der Freiwilligen Feuerwehr und Tanzlehrer im Kulturverein.

In der Praxis gibt es jedoch auch eine Vielzahl an Fällen, bei denen die Abgrenzung oft nicht eindeutig ist: Ist z.B. ein Vereinsmitglied, das Musikproben organisiert, wirklich pädagogisch oder künstlerisch tätig? Entscheidend ist, ob die Person selbst aktiv unterrichtet, anleitet oder künstlerisch tätig ist. Reine Organisationstätigkeiten, etwa Raumplanung oder Terminabsprachen, fallen nicht unter die Übungsleiterpauschale, sondern könnten ggf. unter die Ehrenamtspauschale fallen. Deshalb ist eine individuelle Prüfung der Tätigkeit im konkreten Kontext unerlässlich.

Ehrenamtspauschale

Für Ehrenamtlichen Tätigkeiten, die nicht unter die oben dargestellte Übungsleiterpauschale fallen, wie z.B. Kassierer, Schriftführer und Vorstandsmitglieder im Musikverein, gibt es die sog. “Ehrenamtspauschale” (§ 3 Nr. 26a EStG). Diese soll von 840 € auf 960 € steigen.

Hinweis für die Praxis: Wenn ein Vereinsmitglied eine steuerfreie Ehrenamtspauschale erhält und diesen Betrag anschließend wieder an den Verein spendet, kann die Spende nur unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich geltend gemacht werden. So muss die steuerfreie Pauschale freiwillig – also ohne vertragliche Verpflichtung oder Erwartung durch den Verein – und ohne Gegenleistung gespendet werden, um als Sonderausgabe in der privaten Einkommensteuererklärung abgezogen werden zu können. Es ist außerdem eine ordnungsgemäße Dokumentation der Spende mit Zuwendungsbestätigung notwendig.


2. Vereinfachungen für gemeinnützige Körperschaften – weniger Bürokratie, mehr Fokus auf das Wesentliche


Für viele kleinere Vereine ist die steuerliche Verwaltung eine Herausforderung. Themen in der Praxis: Ein Musikverein, der Eintrittsgelder für Konzerte erhebt, oder ein Sportverein, der Getränke verkauft, wird schnell zum Unternehmer im steuerlichen Sinne. Ohne professionelle Unterstützung drohen Fehler bei der Umsatzsteuer, der Körperschaftsteuer oder der Mittelverwendung und im schlimmsten Fall der Verlust der Gemeinnützigkeit.

Die Reform bringt hier spürbare Entlastung:

  • Freigrenze für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe wird auf 50.000 € angehoben.
  • Die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung entfällt für Organisationen mit jährlichen Einnahmen bis 100.000 €.
  • Einnahmen bis 50.000 € müssen nicht mehr zwischen Zweckbetrieb und wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb abgegrenzt werden.


3. Erweiterung der gemeinnützigen Zwecke – neue Chancen für moderne Vereinsarbeit


Neben den steuerlichen Vereinfachungen sieht der Gesetzentwurf auch eine Erweiterung der gemeinnützigen Zwecke vor. Damit reagiert die Bundesregierung auf gesellschaftliche Entwicklungen und eröffnet neuen Organisationen den Zugang zur Gemeinnützigkeit.

  • E-Sport wird künftig als gemeinnützig anerkannt – unter der Voraussetzung, dass die Organisation auch Maßnahmen zur Suchtprävention und Förderung von Medienkompetenz durchführt.
  • Auch der Betrieb von Photovoltaikanlagen durch gemeinnützige Organisationen wird erleichtert. Unter bestimmten Voraussetzungen gefährdet dieser künftig nicht mehr die Gemeinnützigkeit, sofern die Einnahmen dem gemeinnützigen Zweck zugutekommen.


Fazit – Steuerliche Entlastung mit professioneller Begleitung


Die geplanten Änderungen im Gemeinnützigkeitsrecht sind ein starkes Signal für das Ehrenamt in Deutschland. Sie schaffen mehr Rechtssicherheit, reduzieren bürokratische Hürden und ermöglichen eine flexiblere Mittelverwendung. Für viele Vereine, ob im Sport, in der Kultur oder im sozialen Bereich, bedeutet dies eine spürbare Entlastung und neue Gestaltungsspielräume.

Sie haben Fragen zu den neuen Anforderungen oder möchten wissen, welche Auswirkungen sich konkret für Ihren Verein oder Ihre Organisation ergeben?

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