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17.07.2025

Lesezeit: 5 Minuten

Im ersten Halbjahr 2025 ist die Zahl der Unternehmensinsolvenzen auf den höchsten Stand seit zehn Jahren gestiegen. Insbesondere mittelständische Unternehmen sind überdurchschnittlich betroffen. Umso wichtiger ist es, Insolvenzeröffnungsgründe frühzeitig zu erkennen, gesetzliche Pflichten einzuhalten und sich aktiv mit den möglichen Folgen auseinanderzusetzen.

von
Anna Katharina Villbrandt

Senior Manager

Überschuldung

Die Prüfung einer möglichen Überschuldung nach § 19 InsO erfolgt in zwei Stufen:

1. Fortbestehensprognose:
Eine positive Fortbestehensprognose liegt vor, wenn im Prognosezeitraum von zwölf Monaten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit alle fälligen Verbindlichkeiten bedient werden können. In diesem Fall besteht keine Überschuldung.

Fällt die Prognose negativ aus, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen:

2. Negatives Reinvermögen zu Liquidationswerten:
Ein negatives Reinvermögen liegt vor, wenn die Aktivseite - bewertet zu Liquidationswerten - die Passivseite zzgl. Abwicklungskosten nicht mehr deckt. 
 

Zahlungsunfähigkeit und drohende Zahlungsunfähigkeit

§ 17 Abs. 2 S. 1 InsO spricht von Zahlungsunfähigkeit, wenn der Schuldner nicht mehr in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Mögliche Indizien sind die Erklärung des Schuldners, Verbindlichkeiten nicht mehr zu bedienen, Schweigen auf Rechnungen, nicht nur vereinzelte Mahnungen, zurückgegebene Lastschriften, nicht verlängerbare Kreditlinien, Nichtbegleichung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen sowie Pfändungen oder Vollstreckungen durch Gerichtsvollzieher. 

Selbst die Nichtzahlung einer einzigen Verbindlichkeit kann eine Zahlungseinstellung begründen, wenn sie insgesamt von nicht unbeträchtlicher Höhe ist. Von der akuten Zahlungsunfähigkeit abzugrenzen ist die drohende Zahlungsunfähigkeit. Künftig fällige Zahlungspflichten können in dem Fall in den nächsten idR. 24 Monaten nicht erfüllt werden.
 

Pflichten und Antragsfristen

Im Falle der drohenden Zahlungsunfähigkeit besteht ein Insolvenz-Antragsrecht. Tritt jedoch bei einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit ein, haben die Mitglieder des Vertretungsorgans einen Eröffnungsantrag zu stellen (Antragspflicht). 

Der Antrag ist spätestens 6 Wochen nach Eintritt der Überschuldung bzw. 3 Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit zu stellen. Insolvenzrechtliche Überschuldung tritt regelmäßig weit vor der Zahlungsunfähigkeit ein und bestimmt oft den Haftungsbeginn. 

Der Prognosezeitraum von 12 Monaten der Fortbestehensprognose beginnt täglich neu. Vor diesem Hintergrund ist ein Planungshorizont von > 12 Monaten – 24 Monaten sinnvoll. Je früher eine Krise erkannt wird, desto größer kann der entsprechende Handlungsspielraum sein.
 

Sie stehen vor finanziellen Herausforderungen oder möchten eine drohende Krise frühzeitig einschätzen?

Wir helfen Ihnen dabei, potenzielle Insolvenzgründe rechtzeitig zu erkennen und passende Maßnahmen zur Stabilisierung zu entwickeln.

Kontaktieren Sie Anna Katharina Villbrandt
 

 

§ 17 InsO Zahlungsunfähigkeit

§ 19 InsO Überschuldung

§ 18 InsO Drohende Zahlungsunfähigkeit

Bedeutung
  • Fällige und kurzfristig fällig werdende Zahlungspflichten können nicht erfüllt werden
  • Abgrenzung zur bloßen Zahlungsstockung (3 Wochen)
  • Künftige Zahlungspflichten können in den nächsten 12 Monaten nicht erfüllt werden
  • Und: negatives Reinvermögen zu Liquidationswerten
  • Keine akute Zahlungsunfähigkeit
  • Aber künftig fällig werdende Zahlungspflichten können in den nächsten idR. 24 Monaten nicht erfüllt werden
Juristische Personen und Gesellschaften ohne natürliche Person als haftender Gesellschafter

Antragspflicht

Antragspflicht

Antragsrecht

Natürliche Personen und sonstige Gesellschaften

Antragsrecht

Kein Eröffnungsgrund, aber Antragsrecht wegen drohender Zahlungsunfähigkeit

Antragsrecht

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