Überschuldung
Die Prüfung einer möglichen Überschuldung nach § 19 InsO erfolgt in zwei Stufen:
1. Fortbestehensprognose:
Eine positive Fortbestehensprognose liegt vor, wenn im Prognosezeitraum von zwölf Monaten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit alle fälligen Verbindlichkeiten bedient werden können. In diesem Fall besteht keine Überschuldung.
Fällt die Prognose negativ aus, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen:
2. Negatives Reinvermögen zu Liquidationswerten:
Ein negatives Reinvermögen liegt vor, wenn die Aktivseite - bewertet zu Liquidationswerten - die Passivseite zzgl. Abwicklungskosten nicht mehr deckt.
Zahlungsunfähigkeit und drohende Zahlungsunfähigkeit
§ 17 Abs. 2 S. 1 InsO spricht von Zahlungsunfähigkeit, wenn der Schuldner nicht mehr in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Mögliche Indizien sind die Erklärung des Schuldners, Verbindlichkeiten nicht mehr zu bedienen, Schweigen auf Rechnungen, nicht nur vereinzelte Mahnungen, zurückgegebene Lastschriften, nicht verlängerbare Kreditlinien, Nichtbegleichung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen sowie Pfändungen oder Vollstreckungen durch Gerichtsvollzieher.
Selbst die Nichtzahlung einer einzigen Verbindlichkeit kann eine Zahlungseinstellung begründen, wenn sie insgesamt von nicht unbeträchtlicher Höhe ist. Von der akuten Zahlungsunfähigkeit abzugrenzen ist die drohende Zahlungsunfähigkeit. Künftig fällige Zahlungspflichten können in dem Fall in den nächsten idR. 24 Monaten nicht erfüllt werden.
Pflichten und Antragsfristen
Im Falle der drohenden Zahlungsunfähigkeit besteht ein Insolvenz-Antragsrecht. Tritt jedoch bei einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit ein, haben die Mitglieder des Vertretungsorgans einen Eröffnungsantrag zu stellen (Antragspflicht).
Der Antrag ist spätestens 6 Wochen nach Eintritt der Überschuldung bzw. 3 Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit zu stellen. Insolvenzrechtliche Überschuldung tritt regelmäßig weit vor der Zahlungsunfähigkeit ein und bestimmt oft den Haftungsbeginn.
Der Prognosezeitraum von 12 Monaten der Fortbestehensprognose beginnt täglich neu. Vor diesem Hintergrund ist ein Planungshorizont von > 12 Monaten – 24 Monaten sinnvoll. Je früher eine Krise erkannt wird, desto größer kann der entsprechende Handlungsspielraum sein.
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§ 17 InsO Zahlungsunfähigkeit | § 19 InsO Überschuldung | § 18 InsO Drohende Zahlungsunfähigkeit | |
| Bedeutung |
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| Juristische Personen und Gesellschaften ohne natürliche Person als haftender Gesellschafter | Antragspflicht | Antragspflicht | Antragsrecht |
| Natürliche Personen und sonstige Gesellschaften | Antragsrecht | Kein Eröffnungsgrund, aber Antragsrecht wegen drohender Zahlungsunfähigkeit | Antragsrecht |