Was ist das Kirchensteuerabzugsmerkmal?
Das Kirchensteuerabzugsmerkmal (KiStAM) gibt Auskunft über die Kirchensteuerpflicht der Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft. Liegt eine solche Pflicht vor, ist die ausschüttende Kapitalgesellschaft verpflichtet, neben der Kapitalertragsteuer auch die Kirchensteuer einzubehalten und abzuführen. Wird die Kirchensteuer nicht einbehalten und abgeführt, haftet die ausschüttende Gesellschaft. Um das zu vermeiden, muss jede ausschüttende Gesellschaft eine Abfrage durchführen, sofern sie im Folgejahr voraussichtlich an natürliche Personen ausschütten wird.
Wer ist zur Abfrage verpflichtet?
Die Abfragepflicht gilt grundsätzlich für alle Kapitalgesellschaften, deren Gesellschafter natürliche Personen sind und bei denen im nächsten Jahr voraussichtlich eine Ausschüttung erfolgt, unabhängig davon, ob die Kirchensteuerpflicht bereits bekannt ist.
Dadurch soll umgangen werden, dass Informationen über Änderungen der Kirchensteuerpflicht (z. B. durch Kirchenbeitritt oder -austritt) nicht an die ausschüttende Kapitalgesellschaft gemeldet werden und entsprechend nicht berücksichtigt werden.
Ausnahmen bestehen für Kapitalgesellschaften mit einem Gesellschafter, dessen Alleingesellschafter nicht kirchensteuerpflichtig ist, sowie für Kapitalgesellschaften deren Gesellschafter ausschließlich Steuerausländer sind.
Wie erfolgt die Abfrage?
Die Abfrage wird über das Online-Portal BOP des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) durchgeführt. Entweder direkt durch die abzufragende Gesellschaft oder einen beauftragten Dienstleister, wie PKF.
Erforderlich sind:
- Zulassungsnummer der abfragenden Gesellschaft
- Steuer-Identifikationsnummer
- Geburtsdaten der Gesellschafter
Können die Gesellschafter der Abfrage widersprechen?
Ja. Gesellschafter können der Abfrage durch einen Sperrvermerk widersprechen. Dieser Widerspruch muss rechtzeitig vor der jährlichen Regelabfrage gesetzt werden, um berücksichtigt zu werden. Die Gesellschaft ist verpflichtet, ihre Gesellschafter mindestens einmal während des Gesellschafterverhältnisses über dieses Widerspruchsrecht zu informieren.
Welche Fristen sind zu beachten?
- Bis Ende Juni 2025: Information der Gesellschafter über das Widerspruchsrecht.
- Bis Mitte Juli 2025: Beantragung der Zulassungsnummer (sofern noch nicht vorhanden).
- Zwischen 01.09. und 31.10.2025: Durchführung der Regelabfrage des Kirchensteuerabzugsmerkmals über BOP.
Hinweis: Neben der jährlichen Regelabfrage kann jederzeit eine Anlassabfrage erfolgen. Dabei wird aufgrund eines Anlasses (z.B. Gesellschafterwechsel) eine Abfrage vor einer Ausschüttung durchgeführt. Dies ist insbesondere dann notwendig, wenn die Regelabfrage nicht erfolgt ist oder es sich Änderungen ergeben haben.
Jetzt vorbereiten!
Kapitalgesellschaften mit natürlichen Personen als Gesellschafter sollten die Fristen für die KiStAM-Regelabfrage im Blick behalten und die erforderlichen Schritte rechtzeitig einleiten. Eine frühzeitige Vorbereitung hilft, steuerliche Risiken und Haftungsfragen zu vermeiden.
Wir beraten Sie gerne dazu und begleiten den technischen Ablauf – effizient und fristgerecht.
Kontaktieren Sie Anna-Lena Holzapfel.