1. Mittelweitergabe an ausländische Körperschaften
Bisherige Rechtslage: Bislang musste die empfangende Organisation im Ausland nachweisen, dass sie selbst die Voraussetzungen der §§ 51 ff. AO erfüllt, also nach deutschem Gemeinnützigkeitsrecht als vergleichbar gemeinnützig einzustufen ist.
Neuregelung: Nach der aktuellen Verfügung ist dies nicht mehr zwingend erforderlich. Eine ausländische Körperschaft muss die Voraussetzungen der §§ 51 ff. AO nicht mehr selbst erfüllen, sofern sie weder unbeschränkt noch beschränkt körperschaftsteuerpflichtig in Deutschland ist.
Praktische Konsequenz: Gemeinnützige Organisationen können künftig flexibler mit ausländischen Partnern zusammenarbeiten, ohne ihre eigene Gemeinnützigkeit zu gefährden – sofern die satzungsgemäße Mittelverwendung nachgewiesen wird. Dies erleichtert insbesondere Förderungen in Ländern ohne vergleichbares Gemeinnützigkeitsrecht.
2. Nachweispflichten bei Zuwendungen ins Ausland
Das Verfahren zur Überprüfung der Gemeinnützigkeit bei Zuwendungen ins Ausland wurde durch die Verfügung des LfSt systematisiert und inhaltlich präzisiert.
Die Pflicht zur lückenlosen Dokumentation bleibt bestehen, ist jedoch klarer strukturiert und damit in der Praxis besser handhabbar.
3. Wesentliche Nachweise im Überblick:
| Prüffeld | Erforderlicher Nachweis | Praxishinweis |
|---|---|---|
| Verwendungszweck | Vertrag oder Projektvereinbarung mit dem Empfänger | Zweckbindung und Laufzeit sollten klar geregelt sein. |
| Mittelabfluss | Kontoauszüge, Zahlungsnachweise | Zahlungsströme sind eindeutig zu dokumentieren. |
| Tätigkeiten vor Ort | Tätigkeitsberichte, Fotos, Bescheinigungen | Darstellung der konkreten Zweckverwirklichung erforderlich. |
| Ergebnis- und Verwendungsnachweis | Bericht über Zielerreichung und Mittelverwendung | Regelmäßige Berichterstattung vom Projektpartner einholen. |
| Kommunikation und Kontrolle | Schriftverkehr, E-Mails, Protokolle | Nachweis über laufende Projektbegleitung sicherstellen. |
Empfehlung: Es empfiehlt sich, für jedes internationale Projekt eine „Projektakte Ausland“ zu führen, in der sämtliche relevanten Unterlagen zur Mittelverwendung gesammelt werden. Dies erleichtert den Nachweis gegenüber dem Finanzamt erheblich.
4. Fazit
Die neue Verfügung schafft mehr Flexibilität für gemeinnützige Körperschaften, die im Ausland tätig sind. Entscheidend ist künftig nicht mehr die Gemeinnützigkeit der Empfängerorganisation nach deutschem Recht, sondern die nachweisbare satzungsgemäße Mittelverwendung.
Als Expertin für Vereine, Stiftungen und gemeinnützige Organisationen unterstütze ich Sie bei der rechtssicheren Gestaltung von Auslandsförderungen und der Umsetzung der neuen Vorgaben.