Was ist eine Spende wirklich?
Eine Spende im Sinne des § 10b EStG ist eine
- freiwillige,
- unentgeltliche Zuwendung, die dem Empfänger
- ohne Gegenleistung zufließt und
- ausschließlich zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke dient.
Spenden dürfen nur dann mit einer Zuwendungsbestätigung bescheinigt werden, wenn sämtliche Merkmale erfüllt sind.
Bereits geringfügige werbliche Vorteile können die steuerliche Einordnung verändern. Das gilt unabhängig davon, ob der Verein dies beabsichtigt oder vertraglich fixiert hat.
Sponsoring als wirtschaftliche Tätigkeit
Demgegenüber liegt Sponsoring vor, wenn der Unterstützer einen konkreten wirtschaftlichen Vorteil erhält. Typische Gegenleistungen sind:
- Die Nutzung des Vereins zur Werbepräsenz (Banner, Trikots, Social Media, Website)
- Logo- oder Namensnennung in einer Form, die über eine reine Danksagung hinausgeht
- Verlinkungen auf Unternehmensseiten
- Einladungen oder exklusive Leistungen als Gegenleistung
In diesen Fällen erzielt der Verein Einnahmen im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Eine Spendenbescheinigung ist insoweit unzulässig; stattdessen ist eine Rechnung mit Umsatzsteuer (sofern keine Kleinunternehmerregelung greift) auszustellen.
Logo-Nennungen: Wann aus einer Danksagung Sponsoring wird
Immer wieder wird uns die Frage gestellt, ob die bloße Nennung eines Unternehmens noch als Danksagung gilt oder bereits Sponsoringcharakter hat. Die Rechtsprechung zeigt klar:
- Zulässig im Rahmen einer Spende ist eine schlichte, neutrale Nennung des Unterstützers.
- Erlaubt sind kleine, unauffällige Logos, die lediglich die Identifikation ermöglichen.
- Wird das Logo größer, farbintensiv, werblich gestaltet oder mit Slogans versehen, liegt Werbung und damit Sponsoring vor.
Eine starre Zentimeterregel existiert nicht. Maßgeblich ist stets die Gesamtwirkung auf den Betrachter. Entscheidend ist also, ob die Darstellung objektiv geeignet ist, das Unternehmen werbend hervorzuheben.
Haftungsrisiken für den Vereinsvorstand
Die fehlerhafte Ausstellung einer Spendenbescheinigung ist kein Kavaliersdelikt. Der Gesetzgeber sieht klare Sanktionen vor:
- Persönliche Haftung des Vorstands für den entstandenen Steuerausfall
- Nachversteuerung der Einnahmen im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
- Aberkennung der Gemeinnützigkeit bei systematischen Verstößen
- mögliche strafrechtliche Konsequenzen bei vorsätzlichem Fehlverhalten
Für Unternehmen bedeutet eine fehlerhaft ausgestellte Bescheinigung zudem den Verlust des Spendenabzugs.
Warum frühzeitige Beratung entscheidend ist
In vielen Fällen entsteht das Problem nicht vorsätzlich, sondern vielmehr aus Unwissenheit. Häufig wird erst im Rahmen des Jahresabschlusses sichtbar, dass eine Zuwendung falsch eingeordnet wurde. Zu diesem Zeitpunkt ist der Schaden jedoch meist bereits eingetreten.
Wir empfehlen daher eine frühzeitige steuerliche Prüfung:
- vor der Veröffentlichung von Vereinsheften, Sponsorenlisten oder Webseiten
- vor oder während der Erstellung von Sponsoringpaketen
- vor dem Ausstellen von Zuwendungsbestätigungen
Eine kurze Rücksprache mit Ihrem Steuerberater vermeidet komplexe Fehler und schützt den Vorstand vor persönlichen Haftungsrisiken.
Fazit: Saubere Abgrenzung schützt Gemeinnützigkeit und Vorstand
Für Vereine und NPOs ist die Unterscheidung zwischen Sponsoring und Spende ein wesentlicher Teil der steuerlichen Compliance. Sie beeinflusst die Gemeinnützigkeit, die steuerliche Behandlung von Einnahmen und die Haftung der verantwortlichen Personen. Eine klare Dokumentation und die Einbindung fachkundiger Beratung sind daher unverzichtbar.
Als Expertin für Vereine und gemeinnützige Organisationen unterstütze ich Sie bei der rechtssicheren Einordnung von Spenden, Sponsoring und sonstigen Unterstützungsleistungen sowie bei der Umsetzung steuerlicher Vorgaben.