Blogbeitrag
22.04.2025

Virtuelle Mitarbeiterbeteiligungen, sogenannte Virtual Stock Option Plans (VSOPs), gewinnen in der Unternehmenspraxis immer mehr an Bedeutung. Sie bieten Unternehmen die Möglichkeit, ihre Mitarbeiter am Erfolg zu beteiligen, ohne echte Gesellschaftsanteile abzugeben. Die VSOPs bieten somit eine attraktive Möglichkeit zur Mitarbeiterbindung, da sie potenzielle Wertgewinne durch den Erfolg des Unternehmens in Aussicht stellen. Doch wie werden diese Beteiligungen bilanziert und was ist zu beachten?

von
Julian Wenninger

Partner, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater

Was sind VSOPs?

VSOPs sind keine echten Unternehmensanteile, sondern vertraglich geregelte Beteiligungen am Unternehmenswert. Mitarbeitende erhalten weder Mitspracherechte noch Dividenden, sondern eine rein schuldrechtliche Zusage, am Erfolg des Unternehmens finanziell zu partizipieren. Erst im Exit-Fall oder bei Erreichen bestimmter Meilensteine erfolgt eine Auszahlung.

Möglichkeiten der Bilanzierung nach HGB

Es gibt keine ausdrückliche Regelung für die Bilanzierung von VSOPs im Handelsgesetzbuch (HGB). Die Bilanzierung erfolgt jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Vorschriften für Verpflichtungen und Rückstellungen (§§ 249, 252, 253 HGB).

Da VSOPs jedoch keine echte Kapitalbeteiligung darstellen, gibt es nur eine bilanzielle Option.

Erfassung als Personalaufwand

Wenn VSOPs also als erfolgsabhängige Vergütung anzusehen sind, erfolgt die Erfassung ausschließlich als Personalaufwand in der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV). Dies ist der Fall, wenn die Auszahlung an die Leistung oder den Verbleib des Mitarbeitenden im Unternehmen geknüpft ist.

Bilanzielle Auswirkungen:

  • Erhöhung der Rückstellungen oder Verbindlichkeiten.
    • Steuerlich als Betriebsausgabe abzugsfähig.
    • Reduzierung des Unternehmensgewinns durch Personalaufwand.

Rückstellungspflichten und Anhangangaben 

Unternehmen sind verpflichtet, Rückstellungen zu bilden, wenn eine Auszahlung wahrscheinlich ist, der Zeitpunkt und die genaue Höhe jedoch unsicher sind. Besteht noch keine rechtlich durchsetzbare Verpflichtung, sollten VSOPs nach § 285 HGB als Eventualverbindlichkeiten im Anhang der Bilanz ausgewiesen werden. Der Anhang sollte eine detaillierte Beschreibung der wirtschaftlichen Verpflichtung, eine Einschätzung der Wahrscheinlichkeit und des finanziellen Umfangs sowie einen Hinweis auf die Zahlungsbedingungen enthalten.

Durch eine transparente Darstellung im Anhang und eine ordnungsgemäße Buchung können Unternehmen sicherstellen, dass ihre virtuellen Mitarbeiterbeteiligungen korrekt in der Bilanz abgebildet sind und den gesetzlichen Anforderungen nach HGB entsprechen.

Bei Fragen zur Bilanzierung und steuerlichen Handhabung virtueller Mitarbeiterbeteiligungen kontaktieren Sie Julian Wenninger.

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