Staatliche Förderung und Steuervorteile für Elektrofahrzeuge ab 2024 im Überblick
Elektromobilität wird auch in 2024 noch vom Staat gefördert, wobei die Höhe der Förderung im Vergleich zu den Vorjahren abgenommen hat. Nach wie vor…
Wirtschaftsprüfung und Beratung für Automobilzulieferer
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Volatile Abrufzahlen, hoher Preis- und Kostendruck, neue Wettbewerber und veränderte Wertschöpfungsketten treffen auf einen weiterhin hohen Investitionsbedarf. Für viele Automobilzulieferer geht es deshalb längst nicht mehr nur um technologische Transformation, sondern um Profitabilität, Liquidität, Finanzierung und die Zukunftsfähigkeit des eigenen Geschäftsmodells.
Die PKF Wulf Gruppe begleitet mittelständische Automobilzulieferer bei diesen Herausforderungen mit Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung und betriebswirtschaftlicher Beratung. Regional verankert in Baden-Württemberg und international vernetzt über PKF Global.
Unsere Experten
Partner, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Fachberater für Internationales Steuerrecht
Stuttgart
Partner, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Sustainability-Auditor IDW
Freudenstadt
Die Transformation verändert Märkte, Produkte und Wertschöpfung. Gleichzeitig müssen Zulieferer ihr bestehendes Geschäft profitabel steuern und finanziellen Spielraum für die Zukunft schaffen.
Wobei wir unterstützen
Geschäftsführung, Gesellschafter und Finanzierungspartner müssen erkennen können, wie sich veränderte Mengen, Preise, Kosten und Investitionen auf Ergebnis, Bilanz und Cashflow auswirken. Dafür verbinden wir Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung und betriebswirtschaftliche Beratung.
Wir bilden unterschiedliche Absatz-, Preis-, Kosten- und Investitionsszenarien ab und machen ihre Auswirkungen auf Ergebnis, Bilanz und Liquidität sichtbar.
Wir schaffen die Grundlage, um Produktionsanlagen, Vorräte, Personal und Standorte bei veränderten Abrufen zu bewerten und Handlungsbedarf frühzeitig zu erkennen.
Wir analysieren Kapitalbedarf, Liquiditätsentwicklung, Finanzierungsstrukturen und Kapitaldienstfähigkeit und bereiten tragfähige Finanzierungskonzepte sowie Bankengespräche vor.
Wir beurteilen die Auswirkungen auf Bilanzierung, Bewertungen, Rückstellungen und Unternehmensfortführung – auf Basis der aktuellen Planung und der wirtschaftlichen Entwicklung.
Mehr als die Prüfung vergangener Zahlen: Unsere Wirtschaftsprüfer kennen die Strukturen mittelständischer Industrieunternehmen und berücksichtigen branchenspezifische Fragestellungen bei der Prüfung und Beurteilung finanzieller Informationen.
Unsere Schwerpunkte:
Unser Anspruch ist ein verlässlicher Abschluss und eine belastbare Informationsbasis für unternehmerische Entscheidungen.
Finanzielle Steuerung
Wer Ergebnis, Liquidität und Investitionen steuern will, braucht eine Planung, in der alle drei Perspektiven zusammenlaufen. Wir unterstützen bei:
So schaffen wir eine belastbare Grundlage für Investitionsentscheidungen, Finanzierungsgespräche und strategische Prioritäten.
Steuern und internationale Wertschöpfung
Produktion, Entwicklung, Einkauf und Vertrieb verteilen sich häufig über mehrere Länder. Standortverlagerungen und Veränderungen in der Lieferkette können deshalb steuerliche, bilanzielle und finanzielle Folgen haben.
Wir unterstützen unter anderem bei:
Über PKF Global binden wir bei Bedarf Experten in den jeweiligen Ländern direkt ein.
Portfolio, Restrukturierung und Transaktionen
Nicht jedes Produkt, jeder Standort und jede Unternehmensstruktur wird künftig die gleiche strategische Bedeutung haben. Wir unterstützen bei:
Bei familiengeführten Zulieferern verbinden wir Nachfolge, Bewertung, steuerliche Strukturierung und die wirtschaftliche Zukunft des Geschäftsmodells.
Warum PKF Wulf Gruppe?
Ausgezeichnete Qualität
Unsere fachliche Qualität und unsere Position im Mittelstand werden regelmäßig extern gewürdigt:
Ob Jahresabschluss, Finanzierung, internationale Unternehmensstruktur oder strategische Veränderung: Unsere Automotive-Experten schaffen eine belastbare Grundlage für Ihr nächstes unternehmerisches Handeln.
Hoher Preisdruck, geringere Stückzahlen oder gestiegene Material-, Energie- und Personalkosten können dazu führen, dass bestehende Liefer- oder Beschaffungsverträge nicht mehr wirtschaftlich erfüllt werden können.
Entsteht aus einem schwebenden Geschäft voraussichtlich ein Verlust, ist im handelsrechtlichen Jahresabschluss grundsätzlich eine Drohverlustrückstellung zu bilden. Relevant sind unter anderem vereinbarte Preise, erwartete Abrufmengen, noch anfallende Kosten sowie mögliche Preis-, Anpassungs- oder Kündigungsrechte.
In der Steuerbilanz dürfen Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften dagegen grundsätzlich nicht gebildet werden.
Für die Rückstellungsbildung ist insbesondere entscheidend, ob zum Bilanzstichtag bereits eine hinreichend konkretisierte Verpflichtung gegenüber den betroffenen Mitarbeitenden besteht und mit einer Inanspruchnahme zu rechnen ist.
Eine rein unternehmensinterne Entscheidung zum Personalabbau reicht regelmäßig nicht aus. Je nach Ausgestaltung können beispielsweise abgeschlossene Vereinbarungen, verbindliche Angebote oder ausreichend konkretisierte Sozialplanverpflichtungen eine Rückstellungsbildung erforderlich machen.
Die Behandlung hängt von der konkreten Vertragsgestaltung und den wirtschaftlichen Umständen ab. Der BFH hat mit Urteil vom 5. Februar 2026, IV R 11/24, konkretisiert, dass eine Rückstellung bei bestimmten Vorruhestandsmodellen unter Voraussetzungen auch ohne bereits abgeschlossene gesonderte Freistellungsvereinbarung in Betracht kommen kann. Maßgeblich sind insbesondere der bestehende Anspruch, die wirtschaftliche Verursachung durch die bisherige Arbeitsleistung und die Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme.
Nicht sämtliche zukünftig erwarteten Restrukturierungskosten dürfen bereits bei der Entscheidung zur Standortschließung zurückgestellt werden.
Für eine Rückstellung ist grundsätzlich eine Verpflichtung gegenüber einem Dritten erforderlich. Rein zukünftige interne Aufwendungen, beispielsweise für bestimmte Verlagerungs-, Schulungs- oder organisatorische Maßnahmen, können nicht allein aufgrund eines Restrukturierungsplans zurückgestellt werden.
Entscheidend sind Eigentumsverhältnisse, wirtschaftliche Zuordnung und die Vereinbarungen mit dem Kunden. Zunächst ist zwischen Eigen- und Kundenwerkzeugen zu unterscheiden. Werkzeugkostenzuschüsse sind nicht pauschal nach einem einheitlichen Schema zu behandeln; Vertragsgestaltung und bilanzielle sowie steuerliche Behandlung sollten abgestimmt werden.
Entscheidend ist nicht allein der Lagerort, sondern wem das wirtschaftliche Eigentum zuzurechnen ist.
Verbleibt dieses bis zur Entnahme beim Zulieferer, gehören die Waren weiterhin zu dessen Vorratsvermögen und sind auch bei der Inventur zu berücksichtigen. Die Bewertung erfolgt grundsätzlich nach den allgemeinen Vorschriften für Vorräte. Bei Überbeständen, Preisverfall oder eingeschränkter Verwertbarkeit kann eine Abwertung erforderlich werden.
Die Einlagerung in ein Sperrlager führt nicht automatisch zu einer Abschreibung. Entscheidend sind der Grund der Sperrung, die wirtschaftliche Zuordnung und die weitere Verwertbarkeit.
Bestehen Qualitätsmängel, notwendige Nacharbeiten oder eingeschränkte Absatzmöglichkeiten oder ist nur noch eine Verschrottung möglich, muss geprüft werden, ob nach dem handelsrechtlichen Niederstwertprinzip eine Abwertung erforderlich ist.
Befinden sich dagegen Teile des Kunden im Sperrlager des Zulieferers, gehören diese nicht allein aufgrund des Lagerorts zum eigenen Vorratsvermögen.
Zu prüfen sind unter anderem Maschinen und Anlagen, Werkzeuge, Vorräte, aktivierte Entwicklungsleistungen sowie noch zu erfüllende Liefer- und Beschaffungsverträge. Daneben können Kompensationsansprüche bestehen oder verlustbringende Verträge eine Drohverlustrückstellung auslösen.
Verletzte Finanzkennzahlen können neben Finanzierungsgesprächen oder Waivern auch die Beurteilung der Unternehmensfortführung und Angaben im Jahresabschluss betreffen. Je nach Rechnungslegungsstandard und Finanzierungsvereinbarung können außerdem Ausweis und Klassifizierung von Finanzverbindlichkeiten relevant werden.
Standortverlagerungen können Verrechnungspreise, Betriebsstätten, Umsatzsteuer, Zoll, Finanzierung und die Bewertung bestehender Vermögenswerte betreffen. Auch Funktionen, Chancen, Risiken und Wirtschaftsgüter innerhalb einer Unternehmensgruppe sowie Zölle und Lieferketten sollten frühzeitig in Planung und Standortentscheidung einbezogen werden.