03.05.2023 / Artikel aus PKF Nachrichten 05/2023
von RA/StB Frank Moormann

Ein Todesfall kann im unternehmerischen Bereich existenzbedrohende Folgen haben – dies insbesondere dann, wenn keine strukturierte Nachfolgeplanung und -regelung erfolgt ist. Daneben können aber auch vermeintlich triviale Themen – wie die Aktualisierung der Gesellschafterliste bei der GmbH – im Fall der Vernachlässigung zu ernsthaften Schwierigkeiten führen.

Problemdarstellung

Die Gesellschafterliste der GmbH gibt Auskunft über die Gesellschafter und die genauen Beteiligungsverhältnisse. Sie wird beim Handelsregister geführt und es liegt grundsätzlich in der Verantwortung der Geschäftsführung, die Liste aktuell zu halten, wenn kein Notar beteiligt ist. Seit der GmbH-Reform von 2008 ist dies von besonderer Bedeutung, denn nur ein in der Gesellschafterliste eingetragener Gesellschafter kann wirksam Gesellschafterrechte gegenüber der GmbH wahrnehmen, also an Beschlussfassungen teilnehmen oder Gewinnausschüttungen beziehen (sog. Legitimationswirkung). Dies gilt auch im Fall des Todes eines Gesellschafters. Seine Erben können im Verhältnis zur GmbH erst dann Gesellschafterrechte wahrnehmen, wenn sie in der Gesellschafterliste eingetragen sind.

Insbesondere im Fall eines Allein-Gesellschafter-Geschäftsführers kann sich daraus ein echtes Dilemma ergeben: Denn auf der einen Seite gibt es bei Versterben keinen Geschäftsführer mehr, der eine aktualisierte Gesellschafterliste einreichen könnte. Und auf der anderen Seite können die Erben nicht durch Beschluss einen neuen Geschäftsführer bestellen, da sie nicht in der Gesellschafterliste eingetragen sind.

Not-Geschäftsführer

Allerdings besteht unter den Gerichten keine klare Linie, wie das Dilemma aufgelöst werden kann. Eine Möglichkeit besteht darin, dass das Registergericht auf Antrag einen Not-Geschäftsführer bestellt, der dann eine berichtigte Gesellschafterliste einreicht. Aber auch das ist nicht unproblematisch, wie der Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 23.11.2022 (Az.: 22 W 50/22) zeigt: Dort war die Lebensgefährtin des Verstorbenen auf eigenen Antrag zur Not-Geschäftsführerin bestellt worden. Die Beschwerde der dagegen opponierenden Erben hatte keinen Erfolg und wurde vom Gericht unter Hinweis auf ihre fehlende Eintragung in die Gesellschafterliste zurückgewiesen.

Vorsorgemaßnahmen

Die beste Vorsorge gegen die aufgezeigten Probleme besteht darin, noch zu Lebzeiten einen weiteren Geschäftsführer der GmbH zu bestellen, damit die Gesellschaft im Ernstfall handlungsfähig bleibt. Dessen Aufgabenkreis kann zunächst beschränkt sein und Notfall-Charakter haben.

Daneben kann es sich empfehlen, hinsichtlich der Gesellschaftsbeteiligung eine Vorsorgevollmacht zu erteilen, damit zumindest in Bezug auf die materielle Befugnis zur Wahrnehmung der Gesellschafterrechte Klarheit besteht. 

Ergänzender Hinweis: Der einzelne GmbH-Gesellschafter hat Anspruch auf eine zutreffende Berücksichtigung in der Gesellschafterliste. Dieser Anspruch ist jedoch nicht gegenüber den Geschäftsführungspersonen geltend zu machen, sondern gegenüber der Gesellschaft selbst. So entschied der BGH nun in einer Grundsatzentscheidung vom 8.11.2022 (Az.: II ZR 91/21). Das betrifft sowohl den Anspruch auf Listenkorrektur als auch den vorbeugenden Anspruch auf Unterlassung der Einreichung einer unrichtigen Gesellschafterliste. 

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