Im Streitfall ging es um eine Website zur Inanspruchnahme von Pay-TV-Leistungen. Entsprechende Verträge konnten online abgeschlossen und auch wieder gekündigt werden. Der betreffende Kündigungsbutton war aber sehr versteckt: Auf der Website gab es am unteren Bildschirmrand eine Schaltfläche mit der Aufschrift „Weitere Links einblenden“; klickte man darauf, wurden 58 Links eingeblendet, davon eine Schaltfläche mit der Aufschrift „Kündigen“. Gegen dieses Vorgehen ging ein Verbraucherschutzverein mit der Begründung eines Verstoßes gegen gesetzliche Verpflichtungen vor, da die Kündigungsschaltfläche nicht unmittelbar und leicht zugänglich für den Verbraucher sei. Er verlangte die Unterlassung.
Dieser Meinung schlossen sich die Münchener LG-Richter mit Urteil vom 16.11.2023 (Az.: 12 O 4127/23) an. Nach § 312k Abs. 2 Satz 2 BGB muss die Kündigungsschaltfläche gut lesbar sein und mit den Wörtern „Verträge hier kündigen“ oder mit einer anderen entsprechend eindeutigen Formulierung betitelt sein. Die fehlende gute Lesbarkeit resultierte im vorliegenden Fall daraus, dass der Button mit der Aufschrift „Kündigen“ kleiner geschrieben war als der restliche Fließtext auf der Website. Außerdem müssen nach § 312k Abs. 2 Satz 4 BGB die Schaltflächen und die Bestätigungsseite ständig verfügbar sowie unmittelbar und leicht zugänglich sein. Das war hier jedoch nicht der Fall, es muss daher im Wiederholungsfall mit empfindlichen Ordnungsgeldern und sogar einer ersatzweisen Ordnungshaft gerechnet werden.