Die Düsseldorfer Richter entschieden am 12.1.2023 (Az.: 126 Cs 248/22) über einen Kläger, dessen Garage von einem E-Roller blockiert wurde. Mit Hilfe einer Sackkarre beseitigte er den Roller, stellte ihn in seine Garage und kontaktierte die vermietende Firma des E-Scooters. Für die Herausgabe des Rollers forderte er 35 €. Die Firma zahlte aber nicht etwa den geforderten Betrag, sondern erstattete Anzeige wegen versuchter Nötigung. Zudem erhielt er eine Verwarnung mit Androhung einer Geldstrafe von 3.000 € im Wiederholungsfall. Gegen dieses Vorgehen erhob der Betroffene Einspruch. Es habe keine Nötigung vorgelegen, vielmehr habe er mit den 35 € seinen Aufwand für das Wegschaffen des Rollers und das Verfassen des Briefs erstattet bekommen wollen.
Das AG Düsseldorf entschied allerdings, dass ein Versetzen des Rollers ausgereicht hätte. Das Einbehalten und Fordern einer Geldsumme vor Herausgabe stelle eine versuchte Nötigung dar. Einer Nötigung macht sich schuldig, wer eine andere Person durch die Drohung zu einem bestimmten Verhalten zwingt. Von einer versuchten Nötigung spricht man, wenn sich das Opfer der ungewollten Willensbeugung widersetzt und sich dementsprechend nicht zu der vom Täter geforderten Handlung zwingen lässt. Der Angeklagte nahm den Einspruch daraufhin zurück und muss zusätzlich 200 € an eine gemeinnützige Einrichtung zahlen.