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07.04.2026

Lesezeit: ca. 4 Minuten

Die Rückzahlung von Einlagen aus der Kapitalrücklage ist ein gängiges Gestaltungsinstrument bei Kapitalgesellschaften. Aus handelsrechtlicher Sicht erscheint sie häufig unkompliziert. Steuerlich ist sie jedoch mit erheblichen formalen Anforderungen verbunden. Insbesondere die ordnungsgemäße Bescheinigung des steuerlichen Einlagekontos nach § 27 KStG ist von zentraler Bedeutung.

von
Julian Wenninger

Partner, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater

Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) macht deutlich: Fehlt diese Bescheinigung, kann selbst eine wirtschaftlich zutreffende Einlagenrückgewähr zur Entstehung von Kapitalertragsteuer führen.

1. Handelsrechtliche Grundlagen der Entnahme aus der Kapitalrücklage

Die Kapitalrücklage wird durch Einlagen der Gesellschafter gebildet und ist Bestandteil des Eigenkapitals der Kapitalgesellschaft. Eine Entnahme ist handelsrechtlich grundsätzlich zulässig, sofern

  • keine gesellschaftsvertraglichen Einschränkungen bestehen,
  • das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen nicht beeinträchtigt wird und
  • ausreichend liquide Mittel vorhanden sind.

Ein bestehender Verlustvortrag steht einer Entnahme aus der Kapitalrücklage nicht entgegen, da diese nicht zwingend zur Verlustdeckung verwendet werden muss. Entscheidend ist allein, dass das Stammkapital nicht angetastet wird und keine verbotene Einlagenrückgewähr im handelsrechtlichen Sinne vorliegt.
 

2. Steuerliche Einordnung: Einlagenrückgewähr nach § 27 KStG

Steuerlich wird die Rückzahlung aus der Kapitalrücklage als Einlagenrückgewähr behandelt, wenn sie aus dem steuerlichen Einlagekonto im Sinne des § 27 KStG erfolgt.

Voraussetzungen hierfür sind insbesondere:

  • Es bestehen keine ausschüttungsfähigen Gewinne. Ein vorhandener Verlustvortrag erfüllt diese Voraussetzung regelmäßig.
  • Die Auszahlung wird eindeutig als Rückzahlung von Einlagen vorgenommen.
  • Die gesetzlichen Anzeige- und Bescheinigungspflichten werden vollständig erfüllt.

Sind diese Voraussetzungen gegeben, ist die Rückzahlung beim Gesellschafter steuerfrei und unterliegt nicht der Kapitalertragsteuer.
 

3. Die Bescheinigung als materiell-rechtliche Voraussetzung

In der Praxis liegt das größte Risiko nicht in der wirtschaftlichen Einordnung der Zahlung, sondern in der formalen Umsetzung. Nach § 27 Abs. 3 Satz 1 KStG hat die ausschüttende Kapitalgesellschaft eine Bescheinigung nach amtlichem Muster über die Einlagenrückgewähr auszustellen.

Der BFH hat in seiner Rechtsprechung klargestellt, dass diese Bescheinigung keine bloße Formalie, sondern eine materiell-rechtliche Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung der Einlagenrückgewähr ist.

Wird keine Bescheinigung erteilt, greift § 27 Abs. 5 Satz 2 KStG: Die Einlagenrückgewähr gilt in diesem Fall gesetzlich als mit 0 EUR bescheinigt. Eine spätere Korrektur oder Nachholung ist ausdrücklich ausgeschlossen (§ 27 Abs. 5 Satz 3 KStG).
 

4. Konsequenzen der BFH-Rechtsprechung: Kapitalertragsteuer trotz Einlagencharakter

Besonders praxisrelevant ist die Klarstellung des BFH, dass Kapitalertragsteuer und die damit verbundenen Pflichten bereits im Zeitpunkt des Zuflusses der Zahlung entstehen.

Das bedeutet konkret:

  • Liegt im Zeitpunkt der Auszahlung keine ordnungsgemäße Bescheinigung vor,
  • wird die Zahlung steuerlich wie eine Gewinnausschüttung behandelt,
  • mit der Folge des Kapitalertragsteuerabzugs.

Unerheblich ist dabei, dass materiell-rechtlich tatsächlich Einlagen zurückgewährt wurden. Die gesetzliche Fiktion überlagert die wirtschaftliche Betrachtung vollständig.
 

5. Empfohlenes Vorgehen zur rechtssicheren Umsetzung

  1. Prüfung, dass ausreichend frei verfügbares Vermögen vorhanden ist und das Stammkapital nicht berührt wird.
  2. Prüfung, dass keine ausschüttungsfähigen Gewinne aus dem letzten Geschäftsjahr vorliegen
  3. Wirksamen Gesellschafterbeschluss über die Entnahme aus der Kapitalrücklage fassen.
  4. Übermittlung Kapitalertragsteueranmeldung an die Finanzbehörde und Ausstellung der Bescheinigung nach § 27 KStG nach amtlichem Muster an den Gesellschafter.
  5. Auszahlung an den Gesellschafter vornehmen.
  6. Buchhalterische Erfassung der Auszahlung als Entnahme aus der Kapitalrücklage.
  7. Dokumentation und Meldung der Rückzahlung im Rahmen der Körperschaftsteuererklärung, insbesondere über die Anlage KSt 1 F (steuerliches Einlagekonto).

Gerade die Punkte Gesellschafterbeschluss und Bescheinigung sind entscheidend, da formale Fehler hier regelmäßig zu einer unerwünschten Kapitalertragsteuerbelastung führen.
 

Gerne unterstützen wir Sie bei der Durchführung einer steueroptimalen und wirksamen Rückzahlung aus der Kapitalrücklage und dem steuerlichen Einlagenkonto.

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