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31.03.2026

Lesezeit: ca. 5 Minuten

In den Wintermonaten kommt es auf Baustellen regelmäßig zu Arbeitsausfällen. Für Arbeitgeber im Bau- und Handwerksbereich ist es deshalb wichtig zu wissen, wie das Saison Kurzarbeitergeld funktioniert und wie es korrekt abgerechnet wird.

von
Masa Pavicic

Lohnexpertin

Was ist das Saison Kurzarbeitergeld?

Das Saison-Kurzarbeitergeld, umgangssprachlich auch Schlechtwettergeld genannt, ist eine Leistung der Bundesagentur für Arbeit. Es dient dazu, witterungsbedingte Arbeitsausfälle in der Winterzeit auszugleichen und Beschäftigung im Bau- und Ausbaugewerbe zu sichern.

Die sogenannte Schlechtwetterzeit ist gesetzlich einheitlich geregelt und gilt für alle vom Saison-Kurzarbeitergeld erfassten Gewerke – einschließlich Bauhauptgewerbe, Dachdeckerhandwerk sowie Garten- und Landschaftsbau – vom 1. Dezember bis zum 31. März. Sie ist bundesgesetzlich festgelegt und nicht tariflich variabel.

Von der gesetzlichen Schlechtwetterzeit zu unterscheiden sind tarifliche Winterregelungen, etwa zur Winterarbeitszeit oder zu ergänzenden Leistungen. Diese betreffen arbeitszeit- und vergütungsrechtliche Fragen innerhalb des jeweiligen Tarifvertrags, haben jedoch keinen Einfluss auf die gesetzlich definierte Schlechtwetterzeit im Sinne des SGB III.


Wer hat Anspruch auf Saison Kurzarbeitergeld?

Anspruch auf Saison-Kurzarbeitergeld haben Arbeitnehmer, deren Tätigkeit überwiegend witterungsabhängig ist. Dazu zählen insbesondere Beschäftigte im Bauhauptgewerbe, im Dachdeckerhandwerk sowie im Garten- und Landschaftsbau.

Nicht anspruchsberechtigt sind geringfügig Beschäftigte (Minijobber), da kein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis besteht.

Für Auszubildende gelten besondere Regelungen: Sie sind während witterungs- oder auftragsbedingter Arbeitsausfälle besonders geschützt. Nach § 19 Berufsbildungsgesetz (BBiG) ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Ausbildungsvergütung bei Ausfall der Ausbildung bis zu sechs Wochen in voller Höhe fortzuzahlen. 

Auch Büroangestellte sind nicht pauschal vom Saison-Kurzarbeitergeld ausgeschlossen. Voraussetzung ist jedoch, dass sie versicherungspflichtig beschäftigt sind und ihr Arbeitsausfall unmittelbar auf den witterungsbedingten Stillstand des Betriebs zurückzuführen ist. 


Wann bekommt ein Arbeitnehmer Saison-Kurzarbeitergeld?

Damit Saison-Kurzarbeitergeld gezahlt werden kann, müssen bestimmte gesetzliche Voraussetzungen erfüllt sein. Zentral ist, dass ein vorübergehender und unvermeidbarer Arbeitsausfall vorliegt, der ausschließlich auf zwingenden Witterungsgründen beruht.

Der Arbeitsausfall darf zudem nicht vermeidbar sein. Vorrangig sind daher vorhandene Urlaubsansprüche sowie positive Arbeitszeitguthaben im Rahmen der tariflichen und betrieblichen Regelungen einzusetzen. Eine Verpflichtung zur Bildung negativer Arbeitszeitsalden besteht jedoch nicht.

Anders als beim allgemeinen Kurzarbeitergeld nach § 96 SGB III gilt beim Saison-Kurzarbeitergeld keine 10-%-Mindestquote der Belegschaft. Selbst wenn nur ein einzelner Arbeitnehmer aufgrund der Wetterlage seine Tätigkeit nicht ausüben kann, kann grundsätzlich Saison-Kurzarbeitergeld gewährt werden.


Pflichten des Arbeitgebers und ergänzende Leistungen

Neben dem Saison-Kurzarbeitergeld bestehen im Baugewerbe tarifliche Zusatzleistungen wie Mehraufwands-Wintergeld (MWG) und Zuschuss-Wintergeld (ZWG). Ob und in welchem Umfang diese Leistungen zu zahlen sind, richtet sich nach dem jeweils einschlägigen Tarifvertrag sowie einer möglichen Allgemeinverbindlicherklärung.

Das MWG wird ausschließlich für tatsächlich geleistete Arbeitsstunden während der gesetzlichen Schlechtwetterzeit (1. Dezember bis 31. März) gezahlt. Für Ausfallstunden oder Zeiten der Kurzarbeit besteht kein Anspruch.

Das ZWG wird nur gewährt, wenn zur Vermeidung von Arbeitsausfall vorhandene Arbeitszeitguthaben tatsächlich abgebaut werden. Ohne Auflösung eines positiven Arbeitszeitkontos entsteht kein Anspruch.

Arbeitgeber müssen tariflich geschuldete Leistungen korrekt berechnen und abrechnen. Eine pauschale Zahlungspflicht besteht jedoch nicht für alle Betriebe.

Für eine spätere Erstattung und mögliche Prüfungen ist eine sorgfältige Dokumentation erforderlich, insbesondere zu:

  • witterungsbedingten Arbeitsausfällen
  • Arbeitszeitkonten
  • Arbeitszeit- und Entgeltunterlagen

Eine Verpflichtung zur Bildung negativer Arbeitszeitsalden besteht nicht.
 

Steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Behandlung

Das Saison-Kurzarbeitergeld ist nach § 3 Nr. 2 EStG steuerfrei, unterliegt jedoch dem Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG. Es handelt sich nicht um beitragspflichtiges Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung.

Auch das Mehraufwands-Wintergeld (MWG) und das Zuschuss-Wintergeld (ZWG) sind als Leistungen nach dem SGB III gemäß § 3 Nr. 2 EStG steuerfrei. Sie unterliegen ebenfalls nicht der Sozialversicherungspflicht, müssen jedoch in der Lohnabrechnung korrekt ausgewiesen werden.


Antragsverfahren und Fristen

Der Arbeitgeber hat den witterungsbedingten Arbeitsausfall unverzüglich bei der zuständigen Agentur für Arbeit anzuzeigen. Die Antragstellung auf Erstattung des Saison-Kurzarbeitergeldes muss innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des jeweiligen Abrechnungsmonats erfolgen.


Typische Fehlerquellen

In der Praxis entstehen Fehler häufig durch unvollständig geführte Arbeitszeitkonten, unzureichende Dokumentation der Witterungsverhältnisse oder falsche steuerliche Behandlung der tariflichen Zusatzleistungen. Auch die Nichtbeachtung tarifvertraglicher Vorgaben kann zu Rückforderungen oder Lohnsteuer-Nachzahlungen führen.


Fazit: Gute Dokumentation und korrekte Abrechnung sind entscheidend

Saison-Kurzarbeitergeld ist eine wichtige Unterstützung für Bau- und Handwerksbetriebe im Winter. Entscheidend sind eine saubere Dokumentation und die korrekte Umsetzung der gesetzlichen und tariflichen Vorgaben.

Wir unterstützen Sie dabei, die Lohnabrechnung in Ihrem Betrieb rechtssicher und effizient zu gestalten.

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