springe zum Hauptinhalt

22.04.2026

Lesezeit: Ca. 4 Minuten

von
Philipp Gottschick

Partner, Steuerberater

Ambulante Pflegedienste stehen im Gewerbesteuerrecht unter einer besonderen Begünstigung.§ 3Nr. 20 Buchst. d GewStG sieht eine Gewerbesteuerbefreiung für Einrichtungen zur ambulanten Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen vor.

In der Praxis zeigt sich jedoch, dass die Voraussetzungen häufig nicht vollständig bekannt sind – oder erst im Rahmen einer Betriebsprüfung kritisch hinterfragt werden. Insbesondere die Zusammensetzung der Umsätze, die Einhaltung sozialrechtlicher Anforderungen und das Vorliegen weiterer Tätigkeiten neben der Pflegeleistung bergen erhebliche Risiken für den Bestand der Steuerbefreiung. 

40 % Quote als zentrale Voraussetzung 

Kernvoraussetzung der Gewerbesteuerbefreiung ist die sogenannte 40 % Quote. Danach greift die Steuerbefreiung nur, wenn im jeweiligen Erhebungszeitraum in mindestens 40 % der Fälle die Pflegekosten ganz oder überwiegend (zu mehr als 50%) von gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung oder der Sozialhilfe getragen wurden. 

Dabei ist es unschädlich, wenn die Vergütungen nicht unmittelbar vom Sozialleistungsträger an den Pflegedienst gezahlt werden, sondern über eine zwischengeschaltete Abrechnungsstelle fließen. Entscheidend ist allein, wer wirtschaftlich die Pflegekosten trägt. Das Finanzgericht Düsseldorf hat dies ausdrücklich bestätigt.

Wichtig ist zudem: Die Quote ist für jeden Erhebungszeitraum gesondert zu ermitteln. Maßgeblich ist nicht das Vorjahr, sondern ausschließlich der jeweilige Gewerbesteuerzeitraum. 

Keine Begünstigung sämtlicher Tätigkeiten des Trägers

Die Gewerbesteuerbefreiung bezieht sich ausschließlich auf die Erträge aus dem Betrieb der begünstigten Pflegeeinrichtung selbst. Übt der Träger daneben weitere Tätigkeiten aus, sind diese gesondert zu würdigen.

Der Bundesfinanzhof stellt klar: Bereits die Möglichkeit, trennbare Erträge einer anderen Tätigkeit zuzuordnen, genügt, um diese Umsätze der Gewerbesteuer zu unterwerfen. Eine vollständige Steuerbefreiung „für den gesamten Betrieb“ gibt es nicht.

In der Praxis betrifft dies insbesondere:

  • zusätzliche Service- oder Betreuungsleistungen außerhalb der ambulanten Pflege
  • wirtschaftliche Nebentätigkeiten
  • Dienstleistungen gegenüber anderen Einrichtungen 

Ambulante Pflege nur bei Erfüllung der sozialrechtlichen Voraussetzungen

Ein ambulanter Pflegedienst gilt nur dann als begünstigte Einrichtung, wenn er die sozialrechtlichen Anforderungen erfüllt. 

Voraussetzung ist insbesondere, dass die Pflegeleistung in der Wohnung der Pflegebedürftigen erbracht wird und der Pflegedienst unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft arbeitet.

Diese Anforderungen gelten unmittelbar auch im Gewerbesteuerrecht. Fehlt es an einer qualifizierten Pflegefachkraft, scheidet die Steuerbefreiung aus – unabhängig davon, wie die Tätigkeit tatsächlich organisiert oder vergütet wird. 

Beihilfezahlungen und andere Abgrenzungsfrage 

Für die Berechnung der 40 % Quote ist sorgfältig zu prüfen, welche Zahlungen einzubeziehen sind. Beihilfezahlungen zählen ausdrücklich nicht zur Quote, da Beihilfestellen keine Träger der Sozialversicherung oder Sozialhilfe sind. Begünstigt sind dagegen sämtliche Einnahmen und Ausgaben, die unmittelbar mit den pflegerischen Leistungen an die betreuten Personen zusammenhängen. Wirtschaftliche Betätigungen mit anderem Gegenstand fallen nicht unter die Steuerbefreiung.

Nicht begünstigt sind insbesondere:

  • Erträge aus der Personalgestellung an Altenheime, Kliniken oder andere Einrichtungen,
  • Leistungen, die nicht unmittelbar gegenüber den Pflegebedürftigen, sondern gegenüber Dritten erbracht werden.

Die Rechtsprechung stellt hierbei konsequent auf den Normzweck der Regelung ab: Die Steuerbefreiung soll die Versorgungsstrukturen stärken und die Sozialversicherungsträger entlasten – nicht aber allgemeine wirtschaftliche Tätigkeiten privilegieren. 

Unser Tipp für Pflegeeinrichtungen

Die Gewerbesteuerbefreiung ist ein erhebliches steuerliches Privileg, zugleich aber prüfungssensibel. 

Entscheidend sind eine korrekte Ermittlung der 40 % Quote, eine saubere Abgrenzung begünstigter und nicht begünstigter Tätigkeiten, sowie die durchgehende Einhaltung der sozialrechtlichen Voraussetzungen. 

Wenn Sie prüfen möchten, ob Ihr Pflegedienst die Voraussetzungen der Gewerbesteuerbefreiung erfüllt, sprechen Sie uns an – wir unterstützen Sie zuverlässig und vorausschauend.

Autor kontaktieren

zurück