Die MURI-Meldung (Mitteilung über tatsächlich freigestellte Kapitalerträge) ist eine jährliche Meldung an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), in der Schuldner von Kapitalerträgen freigestellte Beträge nach § 50c EStG melden. Darunter fallen Gesellschaften, welche für grenzüberscheitende Gewinnausschüttungen das internationale Schachtelprivileg mittels Freistellung vom Einbehalt der Kapitalertragsteuer nutzen (das betrifft damit ausschließlich den Fall von Ausschüttungen von inländischer an ausländische Kapitalgesellschaft) . Die Verpflichtung hierzu ist auf jeder Freistellungsbescheinigung als Nebenbestimmung aufgeführt. Dies gilt nicht Ausschüttungen an inländische Anteilseigner, welche bspw. aufgrund Bescheinigung § 44a Abs. 5 EStG vom Einbehalt der Kapitalertragssteuer absehen dürfen.
Wichtige Details zur MURI-Meldung:
- Zweck: Kontrolle der Inanspruchnahme von Steuerbefreiungen bei Kapitalerträgen (z.B. Dividenden an ausländische Muttergesellschaften).
- Betroffene: Unternehmen, die grundsätzlich Kapitalertragsteuer einbehalten müssen und eine Freistellungsbescheinigung nutzen, um den Einbehalt zu teilweise oder vollständig zu reduzieren
- Frist: In der Regel bis spätestens Ende Mai des auf das Kalenderjahr der Zahlung folgenden Jahres.
- Übermittlung: Erfolgt elektronisch über das BZSt-Online-Portal (BOP).
- Umfang: Meldung der tatsächlich freigestellten Erträge. Besonderheit: auch wenn keine Ausschüttung erfolgt ist, muss eine sogenannte Nullmeldung übermittelt werden.
Die Meldung ist essenziell, um die durch das BZSt erteilte Freistellungsbescheinigung (nach § 50c EStG) nicht zu gefährden.