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25.02.2026

Der Rat der Europäischen Union hat am 24.02.2026 den Weg frei gemacht: Die angekündigten Vereinfachungen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung und zu den unternehmerischen Sorgfaltspflichten sind beschlossen. Damit ist der letzte formelle Schritt vor der Veröffentlichung im Amtsblatt der EU erfolgt. Mit der Veröffentlichung beginnt die Umsetzungsfrist für die Mitgliedstaaten. Die Änderungsrichtlinie tritt 20 Tage danach in Kraft.

 

von
André Jänichen

Partner, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Sustainability-Auditor IDW

Was ändert sich konkret?

Im Fokus stehen insbesondere:

• angepasste Schwellenwerte für die verpflichtende Berichterstattung,
• Erleichterungen im Rahmen der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD),
• Modifikationen bei den Sorgfaltspflichten nach der Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD).

Für die nationale Umsetzung der CSRD-Änderungen haben die Mitgliedstaaten grundsätzlich zwölf Monate Zeit. Die Anpassungen zur CSDDD sind bis spätestens 26.07.2028 umzusetzen.

Einordnung aus Beratersicht

Auch wenn regulatorische Entlastungen vorgesehen sind, bleiben die Erwartungen von Kapitalmarkt, Kreditinstituten und Geschäftspartnern hoch. ESG-Transparenz ist längst nicht mehr nur eine Compliance-Frage, sondern ein Faktor für Finanzierung, Rating und Reputation.
Unternehmen sollten daher jetzt:

• ihren individuellen Anwendungsbereich neu prüfen,
• bestehende Reporting-Prozesse auf Effizienz und Zukunftsfähigkeit analysieren,
• ESG- und Steuerfunktion enger verzahnen,
• Governance- und Kontrollstrukturen nachschärfen.

Gerade an der Schnittstelle zwischen Nachhaltigkeitsdaten, Finanzberichterstattung und steuerlicher Transparenz entstehen weiterhin erhöhte Anforderungen.

Fazit

Die politischen Weichen sind gestellt. Omnibus I bringt Vereinfachungen – aber keine Entwarnung. Wer die Übergangsphase strategisch nutzt, schafft nicht nur Rechtssicherheit, sondern stärkt auch seine Position im Markt.

 

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