Aus umsatzsteuerlicher Sicht ist dabei entscheidend: Nicht die Rechnungsstellung, sondern die Abnahme der Bauleistung bestimmt den Realisierungszeitpunkt.
Abnahme als maßgeblicher Zeitpunkt für die Umsatzsteuer
Mit der Abnahme gilt die Bauleistung regelmäßig als ausgeführt. Damit entsteht grundsätzlich auch die Umsatzsteuer – selbst dann, wenn:
- nach VOB noch keine Schlussrechnung gestellt werden darf,
- Restleistungen, Nachträge oder Prüfungen noch offen sind,
- die Schlussrechnung erst Monate nach der Abnahme erfolgt.
Die Pro-Forma-Rechnung ist in diesem Zusammenhang keine Rechnung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes. Sie darf keine Umsatzsteuer ausweisen und verschiebt den steuerlichen Leistungszeitpunkt nicht.
Gerade bei längeren Zeiträumen zwischen Abnahme und Schlussrechnung besteht das Risiko, dass die Umsatzsteuer zu spät erklärt wird – mit möglichen Nachzahlungen und Zinsen im Rahmen von Betriebsprüfungen.
Unser Tipp für Bauunternehmen
Behalten Sie im Blick, dass die VOB-bedingte Beschränkung auf eine Schlussrechnung nichts an der umsatzsteuerlichen Beurteilung der Abnahme ändert. Entscheidend ist eine saubere Dokumentation und eine frühzeitige steuerliche Einordnung.
Unser Leitfaden zeigt Ihnen auf einen Blick, wann Umsatzsteuer entsteht wie Pro-Forma-Rechnungen korrekt eingesetzt werden und welche Punkte bei VOB-Verträgen besonders kritisch sind.
Hier Leitfaden downloaden