Grundsätzlich können krankheits- oder behinderungsbedingte Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen steuerlich abziehbar sein, wenn sie zwangsläufig, also unausweichlich und im Vergleich zur Mehrzahl von Personen mit ähnlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen außergewöhnlich sind.
Das FG Nürnberg hatte mit Urteil vom 6.9.2023 (Az.: 3 K 988/21) über einen 70 Jahre alten Kläger entschieden, bei dem 2016 eine schwerwiegende Lungenerkrankung diagnostiziert wurde, die sich im Laufe der Zeit soweit verschlechtern könne, dass er auf einen Rollstuhl angewiesen sei. Sein Behinderungsgrad wurde ab September 2019 auf 60 % mit Merkmal G festgestellt. Für den Wohnungsumbau entstanden im Jahr 2018 rund 142.000 €. Nach Abzug von 30 % für einen gehobenen Standard sowie eines KfW-Zuschusses blieb ein Betrag von knapp 95.000 €, den das Ehepaar zur Hälfte (Verteilung auf zwei Jahre) in ihrer Einkommensteuererklärung für 2018 geltend machte.
Dazu reichten sie eine ärztliche Bescheinigung ein, die aufgrund multipler internistischer und orthopädischer Gründe einen alters- bzw. behinderungsgerechten Wohnungsumbau aus medizinischer Sicht empfahl. Der medizinische Dienst war zwar vor Ort gewesen, stellte allerdings keine Bescheinigung über das Erfordernis der durchgeführten Maßnahmen aus, da die Krankheit in 2018 noch nicht so weit fortgeschritten gewesen sei, dass der Umbau zu diesem Zeitpunkt zwingend erforderlich gewesen sei. Insbesondere war der Kläger noch nicht auf Rollstuhl oder Rollator angewiesen, wobei die hohen Umbaukosten aber u.a. aufgrund rollstuhlgerechter Maßnahmen entstanden.
Nachdem das Finanzamt eine außergewöhnliche Belastung nach Prüfung durch die betriebsnahe Veranlagung abgelehnt hatte, blieb nun auch die Klage beim FG Nürnberg ohne Erfolg. Umbaukosten dürfen für eine Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung ausschließlich aufgrund einer Krankheit oder Behinderung veranlasst sein. Die Aufwendungen müssen der Heilung dienen oder zumindest dazu geeignet sein, eine Erkrankung erträglicher zu machen oder einen „existenznotwendigen Wohnbedarf zu befriedigen“. Daran fehlte es im Urteilsfall, denn die Eheleute seien in 2018 noch frei in ihrer Entscheidung gewesen, den Umbau jetzt oder später vorzunehmen – so jedenfalls die Ansicht der Richter in ihrer Aussage, dass „eine mit steigendem Lebensalter eintretende Verschlechterung des Gesundheitszustandes gerade bei älteren Menschen nicht ungewöhnlich ist“. Das Argument eines „vorausschauenden Handelns“ im Hinblick auf eine weitere gesundheitliche Verschlechterung könne zwar durchaus sinnvoll sein, widerspreche aber der für den Sonderausgabenabzug erforderlichen Zwangsläufigkeit.
Hinweis: Den Antrag auf Verteilung der Kosten auf zwei Veranlagungszeiträume hatten die Kläger zurückgezogen. Der BFH hat bereits mit Beschluss vom 12.7.2017 (Az.: VI R 36/15) entschieden, dass eine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen bei hohen außergewöhnlichen Kosten, die sich in einem Veranlagungszeitraum steuerlich nicht auswirken, nicht in Betracht kommt.