Anzuwendende Rechtsgrundlagen
Die Beurteilung des digitalen Nachlasses erfolgt nach dem allgemeinen Erbrecht, da insoweit kein „digitales Sondererbrecht“ existiert (vgl. grundlegend Bundesgerichtshof mit Urteil vom 12.7.2018, Az.: III ZR 183/17). Die digitalen Lebenssachverhalte werden daher an den bereits existierenden erbrechtlichen Vorschriften der analogen Welt gemessen.
Das Eigentum am physischen Speichermedium geht auf die Erben über, bei externen Daten treten die Erben in den Vertrag mit dem Diensteanbieter ein. Dies ist jedoch nicht zulässig bei höchstpersönlichen Rechten bzw. Daten des Erblassers; Grund ist der fortwirkende Persönlichkeitsschutz als grundsätzliche Wertung des Gesetzgebers.
Gestaltungsmöglichkeiten
Der digitale Nachlass kann also – in Anlehnung an die allgemeinen erbrechtlichen Vorschriften – durch eine Vorsorgevollmacht oder in einem Testament gestaltet werden. Es wird daher empfohlen, einen Notar hinzuzuziehen. Der Vollmachtgeber sollte hier auch eine Regelung über die Verwaltung des digitalen Nachlasses treffen. Dem entspricht eine Vollmacht nur für den digitalen Bereich. Der Vollmachtgeber kann sogar konkrete Anweisungen zum Umgang mit den Daten oder zu einem konkreten Nutzungsverhältnis erteilen.
Ebenso ist die Aufnahme einer entsprechenden Regelung in einen Erbvertrag oder ein Testament möglich. Dies ist insbesondere dann sinnvoll, wenn man den Einblick bestimmter Personen in sensible Daten verhindern möchte. So kann z.B. ein Testamentsvollstrecker angewiesen werden, gewisse Daten zu löschen oder konkrete Vertragsverhältnisse ohne vorherige Einsicht zu kündigen.
Dabei ist zu beachten, dass sowohl das Testament als auch die Vollmacht handschriftlich verfasst, mit einem Datum versehen und unterschrieben sein müssen. Dass eine Vollmacht über den Tod hinaus geht, ist unabdingbar.
Regelungen durch Dritte
Teilweise gibt es bereits Regelungen durch die Internetanbieter (was aber nicht den Regelfall darstellt). So hat Google ein eigenes Tool entwickelt, mit dessen Hilfe Nutzer zu Lebzeiten festlegen können, wer auf ihre Daten zugreifen kann und zu welchem Zeitpunkt das Konto gelöscht werden soll. Nicht zu unterschätzen ist, wie umfangreich die Gestaltung des Nachlasses sein kann. Die Konten können je nach Nutzung u.a. eigene Fotos, Kalender, Videos (YouTube) oder auch Zahlungsinformationen umfassen. Facebook bietet die Möglichkeit an, ein Konto in den Gedenkzustand zu versetzen. Darüber hinaus kann ein Nachlasskontakt benannt werden, der sich um das Konto im Gedenkzustand kümmern soll. Alternativ kann bestimmt werden, dass das Konto dauerhaft gelöscht werden soll. Überdies existieren Firmen, die den digitalen Nachlass zugunsten des Kunden verwalten. Derartige externe Anbieter zur Nachlassverwaltung haben allerdings den entscheidenden Nachteil, dass zum einen Kosten anfallen und andererseits Zugriff auf – z.T. sehr persönliche – Daten gewährt wird.
Fazit
Als rechtssichere Vorkehrungen sind die Erstellung einer notariellen Vorsorgevollmacht oder eines notariellen Testaments und die damit verbundene Hinterlegung der Daten für die Erben zu nennen. Dies kann etwa durch eine Liste der Zugangsdaten auf einem verschlüsselten und passwortgeschützten lokalen Datenträger (wie z.B. einem USB-Stick) erfolgen; das Masterpasswort sollte dabei einer Vertrauensperson übermittelt werden. Insoweit kommt aufgrund des hohen Schutzniveaus (Verschwiegenheitspflicht) ebenfalls ein Notar in Betracht.
Empfehlung: Die Vertrauensperson bzw. ggf. der Notar kann in einer digitalen Vorsorgevollmacht angewiesen werden, das „Masterpasswort“ nur unter bestimmten Voraussetzungen an bestimmte Personen herauszugeben. In der Vorsorgevollmacht sollten ergänzend detaillierte Angaben dazu gemacht werden, welche Daten gelöscht und welche Verträge gekündigt werden sollen sowie ferner dazu, was mit Profilen in sozialen Netzwerken und den im Netz vorhandenen Fotos geschehen soll.