Kurzfristige Beschäftigung oder Minijob?
Für viele Ferienjobs kommt eine kurzfristige Beschäftigung in Betracht. Voraussetzung ist, dass die Tätigkeit von Beginn an zeitlich befristet ist und die gesetzlichen Zeitgrenzen von höchstens drei Monaten oder 70 Arbeitstagen pro Kalenderjahr eingehalten werden.
Anders als beim Minijob spielt die Höhe des Arbeitsentgelts dabei grundsätzlich keine Rolle. Kurzfristige Beschäftigungen sind in der Sozialversicherung regelmäßig versicherungsfrei. Voraussetzung ist allerdings, dass keine Berufsmäßigkeit vorliegt. Bei klassischen Ferienjobs von Schülerinnen und Schülern ist dies in der Regel unproblematisch.
Daneben kann ein Ferienjob auch als geringfügig entlohnte Beschäftigung (Minijob) ausgestaltet sein. Hier entscheidet nicht die Dauer der Beschäftigung, sondern die monatliche Geringfügigkeitsgrenze – im Jahr 2026 liegt diese bei 603 Euro. Für Minijobs gelten andere sozialversicherungsrechtliche Regelungen als für kurzfristige Beschäftigungen.
Ein gelegentliches Überschreiten der Minijob-Grenze ist erlaubt, wenn es unvorhersehbar notwendig wird – beispielsweise zur Vertretung einer erkrankten Kollegin oder eines erkrankten Kollegen. Voraussetzung ist, dass dies höchstens in zwei Kalendermonaten innerhalb eines Zeitjahres geschieht, die monatliche Vergütung dabei 1.206 Euro nicht übersteigt und der Anlass entsprechend dokumentiert wird.
Die richtige Einordnung sollte daher bereits vor Beschäftigungsbeginn erfolgen.
Mehrere Beschäftigungen richtig beurteilen
Besondere Aufmerksamkeit ist erforderlich, wenn Schülerinnen, Schüler oder Studierende mehrere Beschäftigungen ausüben.
Mehrere kurzfristige Beschäftigungen werden hinsichtlich der zulässigen Zeitgrenzen zusammengerechnet. Mehrere Minijobs sind wiederum bei der Geringfügigkeitsgrenze gemeinsam zu beurteilen. Kurzfristige Beschäftigungen und Minijobs werden hingegen grundsätzlich nicht miteinander zusammengerechnet.
Gerade bei Studierenden empfiehlt sich deshalb eine sorgfältige Prüfung der individuellen Beschäftigungssituation.
Steuerliche Angaben frühzeitig einholen
Auch Ferienjobberinnen und Ferienjobber sind lohnsteuerlich Arbeitnehmer. Für eine reibungslose Lohnabrechnung sollten Arbeitgeber die erforderlichen Daten – insbesondere Steuer-Identifikationsnummer, Sozialversicherungsnummer sowie die ELStAM-Daten – möglichst vor Arbeitsbeginn einholen.
Je nach Beschäftigungsform erfolgt der Lohnsteuerabzug individuell oder unter den gesetzlichen Voraussetzungen pauschal. Fehlende oder unvollständige Angaben können zu unnötigem Verwaltungsaufwand und Korrekturen in der Lohnabrechnung führen.
Besondere Vorgaben bei minderjährigen Beschäftigten
Wer minderjährige Schülerinnen oder Schüler beschäftigt, sollte neben den steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Aspekten auch die Vorgaben des Jugendarbeitsschutzgesetzes beachten. Dieses enthält unter anderem Regelungen zu Arbeitszeiten, Ruhepausen sowie zulässigen Tätigkeiten.
Fazit
Ferienjobs sind für Unternehmen eine wertvolle Unterstützung und für viele junge Menschen der erste Einstieg in die Arbeitswelt. Damit die Beschäftigung auch aus Payroll-Sicht reibungslos verläuft, sollten Arbeitgeber die Beschäftigungsform frühzeitig prüfen und die erforderlichen Unterlagen vollständig erfassen.
Eine sorgfältige Vorbereitung sorgt nicht nur für eine korrekte Lohnabrechnung, sondern vermeidet auch spätere Nachforderungen und aufwendige Korrekturen.
Eine sorgfältige Vorbereitung sorgt nicht nur für eine korrekte Lohnabrechnung, sondern vermeidet auch spätere Nachforderungen und aufwendige Korrekturen.
Masa Pavicic, Head of Payroll
Häufig gestellte Fragen zu Ferienjobs
Was ist der Unterschied zwischen einem Ferienjob, einer kurzfristigen Beschäftigung und einem Minijob?
Ein Ferienjob beschreibt zunächst lediglich die Tätigkeit während der Schul- oder Semesterferien. Sozialversicherungsrechtlich kann diese Tätigkeit als kurzfristige Beschäftigung, als Minijob oder – je nach Einzelfall – auch als reguläres Beschäftigungsverhältnis einzuordnen sein.
Wann ist ein Ferienjob sozialversicherungsfrei?
Eine kurzfristige Beschäftigung ist grundsätzlich sozialversicherungsfrei, wenn sie von Anfang an zeitlich befristet ist, die gesetzlichen Zeitgrenzen von drei Monaten oder 70 Arbeitstagen eingehalten werden und keine Berufsmäßigkeit vorliegt.
Wie hoch darf der Verdienst bei einem Ferienjob sein?
Bei einer kurzfristigen Beschäftigung ist die Höhe des Arbeitsentgelts grundsätzlich nicht ausschlaggebend. Bei einem Minijob gilt hingegen die gesetzliche Geringfügigkeitsgrenze, die im Jahr 2026 bei 603 Euro pro Monat liegt.
Darf die Minijob-Grenze überschritten werden?
Ja. Ein gelegentliches Überschreiten der Minijob-Grenze ist erlaubt, wenn es unvorhersehbar notwendig wird – beispielsweise zur Vertretung einer erkrankten Kollegin oder eines erkrankten Kollegen.
Voraussetzung ist, dass dies höchstens in zwei Kalendermonaten innerhalb eines Zeitjahres geschieht, die monatliche Vergütung dabei 1.206 Euro nicht übersteigt und der Anlass entsprechend dokumentiert wird. Ein dauerhaftes oder von vornherein geplantes Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze ist hingegen nicht zulässig.
Welche Unterlagen benötigt der Arbeitgeber für einen Ferienjob?
Für eine ordnungsgemäße Lohnabrechnung werden unter anderem die Steuer-Identifikationsnummer, die Sozialversicherungsnummer sowie die erforderlichen ELStAM-Daten benötigt. Darüber hinaus sollten Angaben zu weiteren Beschäftigungen abgefragt werden.
Können Studierende mehrere Ferienjobs gleichzeitig ausüben?
Ja. Allerdings können mehrere Beschäftigungen Auswirkungen auf die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung haben. Deshalb sollten bestehende oder weitere Arbeitsverhältnisse stets in die Prüfung einbezogen werden.
Müssen Ferienjobber Lohnsteuer zahlen?
Arbeitslohn aus einem Ferienjob ist grundsätzlich lohnsteuerpflichtig. Ob tatsächlich Lohnsteuer einbehalten wird oder eine Pauschalversteuerung in Betracht kommt, richtet sich nach den jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen und der konkreten Beschäftigung.
Warum lohnt sich eine frühzeitige Payroll-Prüfung?
Die korrekte Einordnung der Beschäftigung bildet die Grundlage für die Lohnabrechnung sowie die sozialversicherungs- und steuerrechtliche Behandlung. Eine frühzeitige Prüfung hilft, fehlerhafte Meldungen, Nachzahlungen und aufwendige Korrekturen zu vermeiden.